1016 Nr. 191. 1915.
1915 zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel (RGl. Nr. 129,
Ausführungsbekanntmachung vom 23. Oktober d. Is., Rbl. Nr. 172) einzu-
schreiten.
Schwerin, den 27. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 27. November 1915, betreffend Anordnungen der
Landesbehörde für Volksernährung.
achstehende, von der Landesbehörde für Volksernährung erlassene Anordnun-
gen werden hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 27. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Die Anordnungen vom 7. Juli d. Is., Ziffer I, betreffend Zusatzbrotkarten (Rbl.
Nr. 105, vgl. auch Anordnungen vom 4. September d. Is., Rbl. Nr. 140) werden wie
folgt abgeändert:
Der Absatz 1 der Ziffer 1 lautet in Zukunft:
Die Ortsobrigkeiten bezw. die Gemeindevorstände werden ermächtigt, auf Antrag
allen männlichen Personen über 15 Jahren mit einem zur Landeseinkommensteuer ver-
anlagten Einkommen bis zu -& 3000,— jährlich, soweit sie körperlich schwere Arbeit
verrichten oder durch ihre berufliche Tätigkeit fast ausschließlich auf Brotkost ange-
wiesen sin, Zusatzbrotkarten nach vorgeschriebenem Muster auf 350 gr Feinmehl
wöchentlich zu erteilen. Selbstversorger erhalten keine Zusatzbrotkarten.
Schwerin, den 22.November 1915.
Landesbehörde für Volksernährung.
Kleffel. v. Böhl. Capobus.