(2) Bekanntmachung vom 29. November 1915, betreffend Musterung der öster-
r-
reichischen und ungarischen, sowie der bosnisch-herzeg ischen Landsturm-
pflichtigen. "6
Nachstehende Bekanntmachung des k. u. k. österreichisch-ungarischen Konsuls zu
Lübeck vom 20. d. Mts. wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Schwerin, den 29. November 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Bekanntmachung.
Alle in den Großherzogtümern Mecklenburg-Schwerin und -Strelitz, im Fürsten-
tum Lübeck und im Gebiete der freien und Hansestadt Lübeck sich aufhaltenden, in den
Jahren 1873—1877, sowie 1891, 1895 und 1896 geborenen Landsturmpflichtigen öster-
Fechischer und ungarischer Staats= sowie bosnisch-herzegowinischer Landesangehörig-
eit haben
am 14. Dezember 1915, vormittags 9 Uhr
bei dem k. u. k. österr.-ungar. Konsulat in Lübeck zur erneuten Musterung zu erscheinen.
Der Musterungspflicht unterliegen alle Landsturmpflichtigen ohne Rücksicht dar-
auf, ob sie gedient haben oder nicht.
Zu erscheinen haben auch alle diejenigen Landsturmpflichtigen der Geburtsjahr-
gänge 1878—1890 und 1892—1894, die seit dem 30. Juni 1915 noch nicht nach-
gemustert wurden, ferner die Landsturmpflichtigen des Geburtsjahrganges 1897,
die überhaupt noch nicht gemustert sind.
Von der Musterung ausgenommen sind Personen, welche mit dem Mangel eines
Fußes oder einer Hand, Erblindung beider Augen, Taubstummheit, Kretinismus oder
richtlich erklärtem Irrsinn, Wahnsinn oder Blödsinn behaftet sind, ferner sonstige
eisteskranke oder Fallsüchtige; alle diese, wenn ein bezüglicher Nachweis bei der
Musterung vorliegt.
Die Musterungspflichtigen haben sich sofort bei dem unterzeichneten k. u. k. Kon-
sulat schriftlich unter Einsendung ihrer Ausweis= und Militärpapiere, insbesondere ihres
Landsturmlegitimationsblatts über ihre erste Musterung, zu melden.
Die bei dieser neuerlichen Musterung zum Kandsiurmhienste mit der Waffe ge-
eignet Befundenen haben am 3. Januar 1916 beim k. u. k. Landwehr-Ergänzungs-
bezirkskommando in Leitmeritz einzurücken.
Die Nichtbefolgung dieser Kundmachung wird nach den geltenden Militärgesetzen
strengstens bestraft.
Lübeck, den 20. November 1915.
Der k. u. k. österr.-ungar. Konful.
Suckau.