Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1034 Nr. 194. 1915 
fabriken, Trocknungsanlagen und ähnlichen Betrieben, zur Fütterung 
des eigenen Viehs und zur Aussaat erforderlichen Kartoffeln; 
2. die auf Grund von Verträgen, die vor dem 3. d. M. geschlossen sind, 
an Brennereien, Stärkefabriken, Trocknungsanlagen und ähnliche Be- 
triebe zu liefernden Kartoffeln; 
3. zum Verkauf als Saatgut bestimmte Kartoffeln in solchen Wirt- 
schaften, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Vertrieb von 
Saatkartoffeln befaht haben. 
Schwerin, den 3. Dezember 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(2) Bekanntmachung vom 3. Dezember 1915, betreffend Legitimationskarten 
für ausländische Arbeiter. 
u ber die Inlandslegitimierung der ausländischen Arbeiter bestimmt das unter- 
zeichnete Ministerium für das Jahr 1916 folgendes: 
A. Für die Legitimierung der Inhaber roter und gelber Legitimationskarten 
und für die Inhaber weißer Karten, soweit sie russische Staatsangehörige 
sind, gelten im Jahre 1916 folgende, von den bisherigen abweichende Be- 
stimmungen: 
1. Diese Arbeiter sind verpflichtet, bis spätestens zum 31. Januar 1916 
bei der Ortspolizeibehörde ihrer Arbeitsstelle den Antrag auf Aus- 
stellung einer neuen Legitimationskarte zu stellen. Dem Antrage sind 
die vorjährige Legitimationskarte und die Heimatspapiere beizufügen. 
Die Ortspolizeibehörden haben mit größter Beschleunigung die 
bei ihnen eingereichten Anträge an die Abfertigungsstelle der Deutschen 
Arbeiterzentrale Berlin O 17, Koppenstraße 96, mit den Heimats- 
papieren usw. weiterzureichen. 
Für die bis zum 31. Januar 1916 bei den Ortspolizeibehörden be- 
antragten Legitimationskarten ist die Vorzugsgebühr der sonstigen 
Grenzlegitimierung von 2 Mk. zu entrichten. Bei später gestellten 
Anträgen beträgt die Gebühr 5 Mk. 
Ein gebührenfreier Umtausch von Legitima- 
tionskarten findet nicht statt. 
WV
	        
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