1042 Nr. 195. 1915.
1. die. Decken zu. 1—4, soweit sie vor dem 1.Oktober 1915 hergestellt sind,
sofern sie ein Mindestgewicht von 850 g sowie eine Mindestgröße von
1700120 cm haben.
2. Bezüglich der am 1. Oktober 1915 in der Herstellung befindlich gewesenen
oder später hergestellten, oder noch künftig herzustellenden Decken oder
Deckenstoffe behält es bei dem letzten Absatze des § 2 der genannten
Bekauntmachung sein Bewenden. Danach kommt für diese Gegen-
stände Ein Mindestgewicht sowie eine Mindestgröße überhaupt nicht in
Betracht.
Art. III.
Die im § 2 der Bekanntmachung Nr. W. M. 231/9. 15. K. R.A. aufgeführten Decken
und Deckenstoffe sollen, soweit sie gemäß der vorgenannten bezw. nach der vorliegenden
Bekanntmachung der Beschlagnahme unterliegen, möglichst umgehend mittels des bei
dem Webstoffmeldeamt erhältlichen Meldescheins 8 für Decken dem Webstoffmeldeamt
angemeldet werden, soweit sie nicht bereits nach dem 1. Oktober 1915 dem Webstoff-
meldeamt angemeldet worden sind, und soweit das Webstoffmeldeamt noch nicht über
sie verfügt hat.
Art. IV.
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 1915.
« Königlich Preußisches Königlich Bayerisches
Kriegsministerium. Kriegsministerium
J. V.: v. Wandel. Kreß v. Kressenstein.
Königlich Sächsisches Königlich Württembergisches
Kriegsministerium. Kriegsministerium.
v. Wilsdorf. v. Marchtaler.
Berichtigung.
In der Bekanntmachung vom 27. Noveniber 1915, betreffend Zuschläge zu
dem gesetzlichen Höchstpreise bei Kartoffelverkäufen — Röl. Nr. 191 — muß
es im Absatz 3. Zeile 2 statt „landesüblicher Beschaffenheit“ „handelsüblicher
Beschaffenheit“ heißen.
Mit dieser Nr. 195 wird ausgegeben: Nr. 175 des Reichs-Gesetzbatts von 1915.