Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1042 Nr. 195. 1915. 
1. die. Decken zu. 1—4, soweit sie vor dem 1.Oktober 1915 hergestellt sind, 
sofern sie ein Mindestgewicht von 850 g sowie eine Mindestgröße von 
1700120 cm haben. 
2. Bezüglich der am 1. Oktober 1915 in der Herstellung befindlich gewesenen 
oder später hergestellten, oder noch künftig herzustellenden Decken oder 
Deckenstoffe behält es bei dem letzten Absatze des § 2 der genannten 
Bekauntmachung sein Bewenden. Danach kommt für diese Gegen- 
stände Ein Mindestgewicht sowie eine Mindestgröße überhaupt nicht in 
Betracht. 
Art. III. 
Die im § 2 der Bekanntmachung Nr. W. M. 231/9. 15. K. R.A. aufgeführten Decken 
und Deckenstoffe sollen, soweit sie gemäß der vorgenannten bezw. nach der vorliegenden 
Bekanntmachung der Beschlagnahme unterliegen, möglichst umgehend mittels des bei 
dem Webstoffmeldeamt erhältlichen Meldescheins 8 für Decken dem Webstoffmeldeamt 
angemeldet werden, soweit sie nicht bereits nach dem 1. Oktober 1915 dem Webstoff- 
meldeamt angemeldet worden sind, und soweit das Webstoffmeldeamt noch nicht über 
sie verfügt hat. 
Art. IV. 
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 1. Dezember 1915. 
« Königlich Preußisches Königlich Bayerisches 
Kriegsministerium. Kriegsministerium 
J. V.: v. Wandel. Kreß v. Kressenstein. 
Königlich Sächsisches Königlich Württembergisches 
Kriegsministerium. Kriegsministerium. 
v. Wilsdorf. v. Marchtaler. 
Berichtigung. 
In der Bekanntmachung vom 27. Noveniber 1915, betreffend Zuschläge zu 
dem gesetzlichen Höchstpreise bei Kartoffelverkäufen — Röl. Nr. 191 — muß 
es im Absatz 3. Zeile 2 statt „landesüblicher Beschaffenheit“ „handelsüblicher 
Beschaffenheit“ heißen. 
Mit dieser Nr. 195 wird ausgegeben: Nr. 175 des Reichs-Gesetzbatts von 1915.
	        
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