Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1044 Nr. 196. 1915. 
Bekanntmachung. 
  
Der Inspektion des Kraftfahrwesens wird oft mitgeteilt, daß Kraftwagenbereifung, 
welche der am 16. Mai 1915 ergangenen Beschlagnahmeverfügung unterliegt, ihr noch 
nicht angezeigt worden sei. Ferner sind der Inspektion des Kraftfahrwesens die Melde- 
scheine über vorhandene Gummibereifung vielfach ohne Unterschrift und ohne oder 
mangelhafte Ortsangabe sowie in ganz unleserlicher Schrift eingereicht worden, so daß 
die Bearbeitung der Scheine ausgeschlossen ist. Soweit die Meldescheine vorschrifts- 
mäßig und in lesbarer Schrift eingereicht wurden, sind die Besitzer bereits aufgefordert, 
die Bereifung an die Kraftwagendepots einzusenden. Es haben daher alle Behörden, 
Fabriken, Firmen, Personen usw., die noch der Beschlagnahme unterliegende Bereifung 
besitzen, oder auch nur in Verwahrung haben und zur Ablieferung noch nicht aufge- 
fordert wurden, diese unter Angabe von Zahl, Art und Dimension sofort der Inspektion 
des Kraftfahrwesens in Berlin-Schöneberg anzuzeigen, u. U. erneut anzuzeigen. Die 
Meldung muß Wohnort, Straße, Nr., Kreis und Unterschrift in deutlicher Schrift ent- 
halten. Die Unterlassung der sofortigen nachträglichen Anmeldung aller noch vor- 
handenen und noch nicht abgeforderten sowie der sofortigen Anmeldung aller noch etwa 
in Zugang kommenden Bestände wird unnachsichtlich gerichtlich verfolgt und kann mit 
Gefängnis bis zu 6 Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 geahndet und die 
verschwiegenen Stücke als dem Staate verfallen erklärt werden. 
Der Beschlagnahme unterliegen nach den Bestimmungen vom 16. Mai 1915 
— B1 622/4. 15. K.R.A. — ganz gleich, ob bereits vorhanden oder nachträglich hinzu- 
gekommen, oder ob neu oder gebraucht: 
1. sämtliche Vorräte an Vollreifen, Decken und Schläuchen, 
2. sämtliche Reserven an Vollreifen, Decken und Schläuchen, 
3. die Bereifung an Kraftfahrzeugen, welche nicht erneut zugelassen sind. 
Ausgenommen sind nur diejenigen Stücke, welche von der Inspektion des Kraft- 
fahrwesens- auf Antrag der Besitzer bereits freigegeben sind sowie die auf den laufenden 
Rädern eines erneut zugelassenen Wagens befindliche Bereifung; dagegen nicht jegliche 
Reservebereifung, sofern sie nicht ausdrücklich von der Inspektion freigegeben ist. 
Altona, den 29. November 1915. 
Stellv. Generalkommando des IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General, der Artillerie.
	        
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