Nr. 196. 1915, 1045
(2) Bekanntmachung vom 7. Dezember 1915, betreffend Spinnverbot.
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General-
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom heutigen Tage, betreffend
Verarbeitung, Veränßerung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwoll=
abgängen, Baumwollabfällen und Baumwollgespinsten (abgekürzt: Spinn-
verbot), wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord-
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu
überwachen.
Schwerin, den 7. Dezember 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Nr. W 11 1726/11. 15. K.K.A.
Bekanntmachung,
betreffend
Verarbeitung, Veräußerung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baum-
wollabgängen, Baumwollabfällen und Baumwollgespinsten (abgekürzt:
Spinnverbot). Vom 7. Dezember 1915.
Nachstehende Bekanntmachung wird hiermit auf Ersuchen des Königlichen Kriegs-
ministeriums mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß jede Zuwider=
handlung gegen die Beschlagnahmebestimmungen auf Grund der Bekanntmachung über
Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915 (RGl. S. 357) und jede Zuwider-
handlung gegen die Vorschriften, betreffend Meldung und Lagerbuchführung auf Grund
der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom 2. Februar 1915 (RG#l. S. 54),
in Verbindung mit der Bekanntmachung vom 21. Oktober 1915 (REGl. S. 634). be—
straft wird, soweit nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind ).
I.
best i.) Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Geldstrase bis zu zehntausend Mark wird
estraft:
1. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt, »
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behandeln, zuwiderhandelt,
3. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
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