Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1046 Nr. 196. 1915. 
81. 
Inkrafttreten der Anordnungen. 
Die Anordnungen dieser Bekanntmachung treten mit Beginn des 7. Dezember 
1915 in Kraft. 
8 2. 
Von der Bekanntmachung betroffene Gegenstände. 
Von dieser Bekanntmachung betroffen sind: Baumwolle, Baumwollabgänge, von 
den Baumwollabfällen Stripse und Kämmlinge (Peigneuses und Combers) und Baum- 
wollgespinste; andere Baumwollabfälle sowie Kunstbaumwolle nur gemäß § 6. 
Unter Baumwollabgängen im Sinne dieser Bekanntmachung werden nur die im 
Spinnverfahren anfallenden sogenannten Spinnwickel, die Abgänge von den Carden- 
bändern und Vorgarnfäden verstanden. 
Unberührt durch die Anordnungen dieser Bekanntmachung, abgesehen von der Be- 
stimmung des § 6, bleiben diejenigen Mengen von Baumwolle, Baumwollabgängen, 
Baumwollabfällen und Kunstbaumwolle, welche nach dem 15. Juni 1915 aus dem Aus- 
land (nicht Zollausland) nach Deutschland eingeführt worden sind, und die aus ihnen 
hergestellten Baumwollgespinste. Die von der deutschen Heeresmacht besetzten Gebiete 
gelten nicht als Ausland im Sinne dieser Anordnung. 
§* 3. 
Beschlagnahme von Rohstoffen. 
Die im § 2 bezeichneten Gegenstände werden hiermit beschla gn ahmt. 
Trotz der Beschlagnahme ist die Veräußerung und Verarbeitung 
von Baumwollabfällen (mit Ausnahme von Stripsen und Kämmlingen) sowie von 
keaskeiumwall gestattet; jedoch unterliegt ihre Verarbeitung der Arbeitseinschränkung 
e 
· Die Veräußerung von Baumwolle, Baumwollabgängen, Stripsen und Kämm- 
lingen ist nur von Selbstverarbeitern an Selbstverarbeiter gestattet. 
I 
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht in 
der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit 
Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft. 
Auch können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt 
werden. Ebenso wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzu- 
richten und zu führen unterläßt. 
Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet ist, nicht 
in der Frlebten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird 
mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis 
zu sechs Monaten bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen 
Lagerbücher einzurichten und zu führen unterläßt.
	        
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