Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 196. 1915. 1049 
89. 
Meldung, Verwahrung und Aufzeichnung von Gespinsten. 
Am Ende eines jeden Monats ist über Menge, Art und Nummer der im Laufe des 
Monats mit oder ohne Belegschein erzeugten Gespinste Anzeige zu erstatten. Die 2 
erforderlichen Vordrucke — Belegschein Nr. 5 — sind beim Webstoffmeldeamt durch 
Postkarte anzufordern; die erste Meldung ist am 31. Dezember 1915 an das Königlich 
Preußische Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W II, Berlin SW. 48, 
Verlängerte Hedemannstraße 10, abzusenden. Über Menge, Art und Nummer der be- 
schlagnahmten Gespinste sind besondere Verzeichnisse zu führen. Ihre Packungen (Kisten 
usw.) sind mit der Aufschrift „Beschlagnahmte Gespinste"“ zu versehen. 
5 10. 
Bestehenbleiben früherer Beschlagnahmen. 
Die bis her in Geltung gewesene Bekanntmachung, betreffend Veräußerung, Ver- 
arbeitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen und Baumwoll= 
gespinsten — W 11 2548/7. 15. K.R.A. —, bleibt insoweit in Kraft, als sie betrifft: 
a) die Beschlagnahme von Baumwolle und Baumwollabgängen, welche sich im 
Besitz von Nichtverarbeitern befinden und deren Veräußerung an Selbst- 
verarbeiter nicht bis zum Ablauf des 28. August 1915 erfolgt war; 
b) die Beschlagnahme, Verwahrung und Aufzeichnung der in den Baumwoll= 
spinnereien in der Zeit vom 14. August 1915 bis 4. September 1915 aus 
Baumwolle und Baumwollabgängen hergestellten Gespinste, soweit ihre 
Herstellung nicht gegen Belegschein oder auf Grund besonderer Freigabe 
erfolgt war. 
Im übrigen wird die bisherige Bekanntmachung aufgehoben. 
8 11. 
Ausnahmebewilligung. 
Für die Bewilligung von Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften ist das 
Königlich Preußische Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W U, 
Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, zuständig. 
Altona, den 7. Dezember 1915. 
Stellv. Generalkommando des IX. Armeekorps. 
v. Roehl, 
General der Artillerie.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.