Nr. 196. 1915. 1049
89.
Meldung, Verwahrung und Aufzeichnung von Gespinsten.
Am Ende eines jeden Monats ist über Menge, Art und Nummer der im Laufe des
Monats mit oder ohne Belegschein erzeugten Gespinste Anzeige zu erstatten. Die 2
erforderlichen Vordrucke — Belegschein Nr. 5 — sind beim Webstoffmeldeamt durch
Postkarte anzufordern; die erste Meldung ist am 31. Dezember 1915 an das Königlich
Preußische Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W II, Berlin SW. 48,
Verlängerte Hedemannstraße 10, abzusenden. Über Menge, Art und Nummer der be-
schlagnahmten Gespinste sind besondere Verzeichnisse zu führen. Ihre Packungen (Kisten
usw.) sind mit der Aufschrift „Beschlagnahmte Gespinste"“ zu versehen.
5 10.
Bestehenbleiben früherer Beschlagnahmen.
Die bis her in Geltung gewesene Bekanntmachung, betreffend Veräußerung, Ver-
arbeitung und Beschlagnahme von Baumwolle, Baumwollabgängen und Baumwoll=
gespinsten — W 11 2548/7. 15. K.R.A. —, bleibt insoweit in Kraft, als sie betrifft:
a) die Beschlagnahme von Baumwolle und Baumwollabgängen, welche sich im
Besitz von Nichtverarbeitern befinden und deren Veräußerung an Selbst-
verarbeiter nicht bis zum Ablauf des 28. August 1915 erfolgt war;
b) die Beschlagnahme, Verwahrung und Aufzeichnung der in den Baumwoll=
spinnereien in der Zeit vom 14. August 1915 bis 4. September 1915 aus
Baumwolle und Baumwollabgängen hergestellten Gespinste, soweit ihre
Herstellung nicht gegen Belegschein oder auf Grund besonderer Freigabe
erfolgt war.
Im übrigen wird die bisherige Bekanntmachung aufgehoben.
8 11.
Ausnahmebewilligung.
Für die Bewilligung von Ausnahmen von den vorstehenden Vorschriften ist das
Königlich Preußische Kriegsministerium, Kriegs-Rohstoff-Abteilung, Sektion W U,
Berlin SW. 48, Verlängerte Hedemannstraße 10, zuständig.
Altona, den 7. Dezember 1915.
Stellv. Generalkommando des IX. Armeekorps.
v. Roehl,
General der Artillerie.