Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1062 Nr. 198. 1915. 
Der von der Anordnung Betroffene ist verpflichtet, die enteigneten Gegenstände 
bis zur Ablieferung an die beauftragte Behörde zu verwahren und pfleglich zu behan- 
deln. Die Befugnis zum einstweiligen ordnungsmäßigen Gebrauch bleibt bis zur Ab- 
lieferung unberührt. - « 
§6. 
Ablieferung der enteigneten Gegenstände. 
Die Betroffenen sind verpflichtet, die enteigneten Gegenstände, soweit sie einge- 
baut sind, auszubauen und nach Weisung der beauftragten Behörden bis zu den von 
diesen zu bestimmenden Zeitpunkten an die zu errichtenden Sammelstellen zur Abliefe- 
rung zu bringen. Der Ablieferer hat die genaue Adresse des Eigentümers anzugeben: 
für diesen wird ein Anerkenntnisschein ausgestellt und dem Ablieferer übergeben, wenn 
er sich mit den Ubernahmepreisen einverstanden erklärt; anderenfalls wird ihm nur eine 
Quittung ausgestellt (siehe § 7). 
Der in dem Anerkenntnisschein angegebene Betrag wird an den von den beauf- 
tragten Behörden bezeichneten Zahlstellen bezahlt werden, es sei denn, daß über die Per- 
son des Berechtigten Zweifel bestehen. 
Die Ablieferung muß am 31. März 1916 beendet sein. 
87. 
Übernahmepreise. 
Für die enteigneten Gegenstände werden die nachstehenden Übernahmepreise ange- 
boten und im Falle gütlicher Einigung alsbald gezahlt. 
Übernahmepreise für jedes Kilo: 
  
. " 
Für Gegenstände ausz # Kupfer Messing # Nickel 
  
Mark Mark Mark 
ohne Beschläge ) 3,90 2,90 12,90 
mit Beschlägen ) 2.70 2,00 10,40 
Besitzen die Gegenstände Beschläge, so werden sie mit den Beschlägen gewogen; 
auf Grund dieses Gewichts ergibt sich der Preis nach obiger Tabelle. 
Übersteigt das Gewicht der Beschläge schätzungsweise bei Gegenständen aus Kupfer 
und Messing 30 v. H., bei solchen aus Nickel 20 v. H. des Gesamtgewichts des Gegen- 
standes, so wird der 30 bezw. 20 v. H. überschreitende Prozentsatz geschätzt, vom Gewicht 
abgesetzt und nicht bezahlt; für die Preisberechnung kommen nach Abzug des Gewichtes 
der Beschläge die Übernahmepreise für Gegenstände „ohne Beschläge“ in Anwendung. 
) Unter Beschlägen sind Osen, Ringe, Handhaben, Stiele, Griffe und Versteifungen aus Eisen, 
Holz und dergleichen verstanden. Die Beschläge dürfen vor der Ablieferung entfernt werden.
	        
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