Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 198. 1915. 1063 
Für etwa durch die Betroffenen für die Zwecke dieser Ablieferung selbst vorgenom- 
mene erhebliche Ausbauarbeiten, die glaubhaft zu machen sind, wird für jedes Kilogramm 
0,50 Mark vergütet. ç ç 
Wird eine gütliche Einigung nicht alsbald erzielt, so wird der Übernahmepreis 
durch das Reichsschiedsgericht für Kriegsbedarf zu Berlin, Voßstraße 4, gemäß 88 2 
und 3 der Bekanntmachung des Bundesrats über die Sicherstellung von Kriegsbedarf 
vom 24. Juni 1915 auf Antrag endgültig festgesetzt werden. Dieser Antrag ist unmittel- 
bar an das Reichsschiedsgericht zu richten. Um die Preisfestsetzung zu ermöglichen, har 
der Betroffene eine von ihm unterzeichnete genaue Aufstellung der mit der Abnahme 
betrauten Person zu übermitteln. Die Aufstellung muß alle Angaben über die Art der 
Gegenstände und der Metalle, aus denen e bestehen, und über etwa vorhandene Be- 
schläge sowie die einzelnen Gewichte enthalten und ist der mit der Abnahme betrauten 
Ferson zur Prüfung vorzulegen; letztere hat die Richtigkeit der Aufstellung sowie das 
ewicht der Gegenstände zu prüfen und durch ihre Unterschrift zu bescheinigen. Wer die 
Vorlegung dieser Aufstellung unterläßt, erschwert sich den im schiedsrichterlichen Ver- 
fahren erforderlichen Nachweis und hat die damit verbundenen Nachteile zu tragen. 
Durch die Inanspruchnahme des Schiedsgerichts erleidet die Ablieferung keinen Aufschub. 
88. 
Zwangsvollstreckung. 
Wer bis zum 31. März 1916 die übereigneten Gegenstände nicht abgeliefert hat, 
p erich strafbar; außerdem erfolgt die zwangsweise Abholung durch die beauftragte 
ehörde. 
Die zwangsweise Einziehung erfolgt als Vollstreckungsmaßregel. 
Die Kosten der Zwangsvollstreckung sind von den Betroffenen zu ersetzen und 
werden im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens eingezogen. 
Für die zwangsweise eingezogenen Gegenstände gelten im übrigen die Bestim- 
mungen des § 7. 
Die Zwangsvollstreckung muß bis zum 1. Mai 1916 beendet sein. 
§ 9. 
Durchführung der Verordnung. 
Die gleichen Kommunalverbände, die mit der Durchführung der Verordnungen 
M. 325/7. 15. K.R.A. und M. 325 e7. 15. K. R. A. betraut worden sind, führen auch 
diese Verordnung durch und erlassen die Ausführungsbestimmungen. 
8 10. 
Ablieferung von nicht beschlagnahmten Gegenständen. 
a) Außer den im § 2 bezeichneten Gegenständen dürfen abgeliefert und müssen 
seitens der Sammelstellen zu den im § 7 genannten Übernahmepreisen nachgenannte, 
nicht der Beschlagnahme und Enteignung unterliegende Gegenstände aus Kupfer, 
Messing und Reinnickel angenommen werden:
	        
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