1072 Nr. 200. 1915.
Bestimmungen
über Einfuhr von Butter aus dem Auslande.
Vom 15. November 1915.
Auf Grund von § 11 der Bekanntmachung über die Regelung der Butterpreise
vom 22. Oktober 1915 (Rel. S. 689) bestimme ich:
8 1 (Lieferungspflicht).
Nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmungen darf aus dem Ausland eingeführte
Butter nur durch die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in den Verkehr gebracht
werden. Wer nach diesem Zeitpunkt Butter aus dem Ausland einführt, hat sie an die
Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. in Berlin zu verkaufen und zu liefern.
§5 2 (Anzeigepflicht).
Wer aus dem Ausland Butter einführt, ist verpflichtet, die Zentral-Einkaufs-
gesellschaft m. b. H. unter Angabe von Menge, Preis und Bestimmungsort unverzüglich
nach der im Ausland erfolgten Verladung der Butter Anzeige zu erstatten, auch alle
sonstigen handelsüblichen Mitteilungen an die Gesellschaft weiterzuleiten. Er hat ferner
den Eingang der Butter und deren Aufbewahrungsort der Gesellschaft unverzüglich
anzuzeigen.
Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch; sie sind schriftlich zu
bestätigen.
§ 3 (Aufbewahrungspflicht).
Wer auf Grund des § 1 an die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. zu liefern
hat, hat die Butter bis zur Abnahme durch die Gesellschaft mit der Sorgfalt eines
ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, zu behandeln und sie auf Verlangen der Ge-
sellschaft an einem von ihr zu bezeichnenden Orte zur Besichtigung zu stellen. Er ist
verpflichtet, etwaige Verladungsanweisungen der Gesellschaft zu befolgen.
8 4 (Eigentumsübergang).
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. soll sich nach Empfang der Anzeige von
der Einfuhr, und wenn eine Besichtigung vorgenommen wird, nach der Besichtigung
erklären, ob sie die Butter übernehmen will. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf
die Gesellschaft über, in dem die Ubernahmeerklärung dem Veräußerer zugeht.
5* 5 (Übernahmepreis).
Die Zentral-Einkaufsgesellschaft m. b. H. setzt den Übernahmepreis fest.