1078 Nr-- 201. 1915.
an diesen Tagen zu verabreichen. Der Einquartierte hat sich in solchen Fällen mit der
Kost des Quartiergebers zu begnügen, die jedoch derart beschaffen sein muß, daß sie zur
Sättigung völlig ausreicht. !§*½.
Sollten sich Schwierigkeiten ergeben, deren Beseitigung im Einvernehmen mit den
Quartiergebern sich nicht erreichen läßt, so würde nur erübrigen, die Truppen in eigenen
Küchen zu verpflegen.
V. f. d. st. G.
v. Voß.
(2) Bekanntmachung vom 14. Dezember 1915, betreffend Wolfram und Chrom.
Unter Bezugnahme auf die Bekanntm achung vom 15. März d. Is., betreffend
gnah
Wolfram, Chrom, Molybdän, Vanadium und Mangan, Röbl. Nr. 42 S. 240,
wird die nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden General-
kommandos des IX. Armeekorps zu Altona vom 13. d. Mts., betreffend Wolfram
und Chrom, Beschlagnahme und Höchstpreis, hiermit zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Die Ortsobrigkeiten werden aufgefordert, für die Bekanntgabe der Anord-
nung innerhalb ihrer Bezirke Sorge zu tragen und die Durchführung zu über-
wachen.
Schwerin, den 14. Dezember 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
wolfram und Chrom.
Beschlagnahme und Höchstpreis.
Nachstehende Verordnung wird hiermit auf Grund des Gesetzes über den Belage-
rungszustand vom 4. Juni 1851, des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand vom
5. November 1912 in Verbindung mit der Königlichen Verordnung vom 31. Juli 1914,
der Bekanntmachung über die Sicherstellung von Kriegsbedarf vom 24. Juni 1915
(RGBl. S. 357), des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der
Fassung vom 17. Dezember 1914 (Rel. S. 516) in Verbindung mit der Bekannt-
machung über Anderung dieses Gesetzes vom 21. Januar 1915 (RG l. S. 25) und der
Bekanntmachung zur Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel vom 23. Sep-
tember 1915 (RGl. S. 603) sowie der Bekanntmachung über Vorratserhebungen vom
2. Februar 1915 (RGl. S. 54) nebst Erweiterungen vom 3. September 1915 (RGBl.