Nr. 201. 1915. 1079
S. 549) und vom 21. Oktober 1915 (REl. S. 684) zur allgemeinen Kenntnis ge-
bracht mit dem Bemerken, daß Zuwiderhandlungen gegen diese Verordnung gemäß den
in der Anmerkung) abgedruckten Strafbestimmungen bestraft werden, sofern nicht nach
allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind.
* 1.
Inkrafttreten der Verordnung.
a) Die Verordnung tritt mit Beginn des 15. Dezember 1915 in Krafte sie bildet
eine teilweise Ergänzung der Verordnung M. 6172/2. 15. K. R.A. vom 15. März
1915, betreffend Vorratserhebung und Bestandsmeldung über Wolfram, Chrom usw.,
und umfaßt auch diejenigen Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte durch schriftliche
Einzelverfügung der unterzeichneten verordnenden Behörde beschlagnahmt worden sind.
J.
*) Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird bestraft:
1. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört,
verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft
über ihn abschließt, 6
2. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstände zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt,
3. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
II.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu 10 000 Mark wird bestraft:
wer die festgesetzten Höchstpreise überschreitet, .
wer einen alderen zum Abschluß eines Vertrages auffordert, durch den die Höchst-
preise überschritten werden, oder sich zu einem solchen Vertrag erbietet,
wer einen Gegenstand, der von einer Aufforderung (§§ 2, 3 des Gesetzes, betreffend
Höchstpreilh etroffen ist, beiseiteschafft, beschädigt oder zerstört, ·
ufforderung der juständigen Behörde zum Verkaufe von Gegenständen, für
die Höchstpreise festaesetzt sind, nicht nachkommt, 4
4l wer Vorräte an Gegenständen, für die Höchstpreise festgesetzt sind, dem zuständigen
Beamten gegenüber verheimlicht,
6. wer den erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt. ç
In den Fällen Nr. 1 und 2 kann neben der Strafe angeordnet werden, daß die Verurteilung
auf Kosten des Schuldigen öffentlich bekanntzumachen ist; auch kann neben Gefängnisstrase auf
Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.
—HEIII
III.
Wer vorsätzlich die Auskunft, zu der er auf Grund der Verordnung verpflichtet ist, nicht
in der gesetzten Frist erkeilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird
mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft: auch
können Vorräte, die verschwiegen sind, im Urteil für dem Staat verfallen erklärt werden. Ebenso
wird bestraft, wer vorsätzlich die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder zu führen
unterläßt. Wer fahrlässig die Auskunft, zu der er auf Grund dieser Verordnung verpflichtet
ist, nicht in der gesetzten Frist erteilt oder unrichtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit
Geldstrafe bis zu dreitausend Mark oder im Unvermögensfalle mit Gefängnis bis zu sechs Monaten
bestraft. Ebenso wird bestraft, wer fahrlässig die vorgeschriebenen Lagerbücher einzurichten oder
zu führen unterläßt.
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