1080 Nr. 201. 1915.
Die Einzelverfügungen treten mit dem Inkrafttreten vorliegender Verordnung
außer Kraft und werden durch diese ersetzt. Die Verordnung M. 6172/2. 15. K.R.A. vom
15. März 1915 behält unbeschränkt Geltung, abgesehen von der hiermit aufgehobenen
Strafandrohung aus § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand und aus Art. 4
Ziff. 2 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand.
b) Für die im § 3 Abs. d bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Be-
schlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft.
8 2.
Von der Verordnung betroffene Gegenstände.
a) Beschlagnahmt werden hiermit bis auf weiteres sämtliche Vorräte der nach-
stehend aufgeführten Klassen in festem und flüssigem Zustand (einerlei, ob Vorräte einer,
mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind):
Numerierung und Gegenstand nachstehender Klassen entsprechen denjenigen
der Verordnung M. 6172/2. 15. K. R.A.
Klasse Gegenstand
23 Wolfram-Metall, ausgeschlossen Drähte mit einem Durchmesser von we-
niger als 0,5 mm.
24 Wolfram-Eisen (Ferrowolfram).
27 Wolfram in Erzen, in Schlacken, in Neben= und Zwischenprodukten, bei-
spielsweise auch Wolfram in Wolframsäure, Mischerzen, Halden
und Rückständen der Hütten- und chemischen Industrie, in Verbin-
dungen und Legierungen, soweit nicht unter Klasse 23 bis 26 fallend.
28 Chrom als Metall und Ferrochrom.
31 Chrom in Erzen, in Schlacken, in Neben- und Zwischenprodulten, bei-
spielsweise auch Chrom in Rückständen der Hütten- und chemischen
Industrie, in Verbindungen und Legierungen, soweit nicht unter
Klasse 28 bis 30 fallend.
b) Beschlagnahmt sind auch die nach dem 15. Dezember 1915 etwa hinzukommen-
den Vorräte.
8 3.
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw.
Von dieser Verordnung werden betroffen:
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die im
x 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt und%oder verarbeitet und/oder ver-
raucht werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam undsoder bei
ihnen unter Zollaufsicht befinden;