Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1080 Nr. 201. 1915. 
Die Einzelverfügungen treten mit dem Inkrafttreten vorliegender Verordnung 
außer Kraft und werden durch diese ersetzt. Die Verordnung M. 6172/2. 15. K.R.A. vom 
15. März 1915 behält unbeschränkt Geltung, abgesehen von der hiermit aufgehobenen 
Strafandrohung aus § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand und aus Art. 4 
Ziff. 2 des Bayerischen Gesetzes über den Kriegszustand. 
b) Für die im § 3 Abs. d bezeichneten Gegenstände treten Meldepflicht und Be- 
schlagnahme erst mit dem Empfang oder der Einlagerung der Waren in Kraft. 
8 2. 
Von der Verordnung betroffene Gegenstände. 
a) Beschlagnahmt werden hiermit bis auf weiteres sämtliche Vorräte der nach- 
stehend aufgeführten Klassen in festem und flüssigem Zustand (einerlei, ob Vorräte einer, 
mehrerer oder sämtlicher Klassen vorhanden sind): 
Numerierung und Gegenstand nachstehender Klassen entsprechen denjenigen 
der Verordnung M. 6172/2. 15. K. R.A. 
  
Klasse Gegenstand 
  
23 Wolfram-Metall, ausgeschlossen Drähte mit einem Durchmesser von we- 
niger als 0,5 mm. 
24 Wolfram-Eisen (Ferrowolfram). 
27 Wolfram in Erzen, in Schlacken, in Neben= und Zwischenprodukten, bei- 
spielsweise auch Wolfram in Wolframsäure, Mischerzen, Halden 
und Rückständen der Hütten- und chemischen Industrie, in Verbin- 
dungen und Legierungen, soweit nicht unter Klasse 23 bis 26 fallend. 
28 Chrom als Metall und Ferrochrom. 
31 Chrom in Erzen, in Schlacken, in Neben- und Zwischenprodulten, bei- 
spielsweise auch Chrom in Rückständen der Hütten- und chemischen 
Industrie, in Verbindungen und Legierungen, soweit nicht unter 
Klasse 28 bis 30 fallend. 
b) Beschlagnahmt sind auch die nach dem 15. Dezember 1915 etwa hinzukommen- 
den Vorräte. 
  
8 3. 
Von der Verordnung betroffene Personen, Gesellschaften usw. 
Von dieser Verordnung werden betroffen: 
a) alle gewerblichen Unternehmer und Firmen, in deren Betrieben die im 
x 2 aufgeführten Gegenstände erzeugt und%oder verarbeitet und/oder ver- 
raucht werden, soweit die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam undsoder bei 
ihnen unter Zollaufsicht befinden;
	        
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