Nr. 201. 1915. 1081
b) alle Personen und Firmen, die solche Gegenstände aus Anlaß ihres Han-
delsbetriebes oder sonst des Erwerbes wegen in Gewahrsam haben, soweit
die Vorräte sich in ihrem Gewahrsam undfoder bei ihnen unter Zollaussicht
befinden;
c) alle Kommunen, öffentlich-rechtliche Körperschaften und Verbände, in deren
Betrieben solche Gegenstände erzeugt und/oder verarbeitet und/oder ver-
braucht werden, oder die solche Gegenstände in Gewahrsam haben, soweit
Lir Vorräte sich in ihrem Gewahrsam und /oder bei ihnen unter Zollaussicht
befinden;
4) alle Empfänger (in dem unter a, b und c bezeichneten Umfang) solcher Ge-
genstände nach Empfang derselben, falls die Gegenstände sich am Meldetage
auf dem Versand befinden und nicht bei einem der unter a, b und c auf-
geführten Unternehmer, Personen usw. in Gewahrsam undfoder unter Zoll-
aufsicht gehalten werden.
Vorräte, die in fremden Speichern, Lagerräumen und anderen Aufbewahrungs-
räumen lagern, gelten, falls der Verfügungsberechtigte seine Vorräte nicht unter eigenem
merschlaß hält, bei den Inhabern der betreffenden Aufbewahrungsräume als beschlag-
nahmt.
Sind in dem Bezirk der unterzeichneten verordnenden Behörde Zweigstellen vor-
handen (Zweigfabriken, Filialen, Zweigbureaus u. dgl.), so ist — unbeschadet der Ver-
antwortlichkeit sonstiger Personen — die Hauptstelle für die Befolgung der Beschlag-
nahmebestimmungen auch für diese Zweigstellen verantwortlich. Die außerhalb des ge-
nannten Bezirks (in welchem sich die Hauptstelle befindet) ansässigen Zweigstellen wer-
den einzeln betroffen.
8 4.
Mindestmengen.
a) Die im § 3 gekennzeichneten Personen, Gesellschaften usw., deren Vorräte (ein-
shließlich derjenigen in sämtlichen Zweigstellen, die sich im Bezirk der verordnenden
Vehörde befinden) am 15. Dezember 1915 gleich oder geringer waren als die folgenden
eträge:
6r Klasse 23 und 23 ie 10 kg Gesamtgewicht,
"„ 2; „ „
„ 27 und 311. iie 150 „ «
dürfen (außer der nach § 5 zulässigen Verwendungsart) solche Bestände für beliebige
Zwecke verarbeiten, jedoch nur im eigenen Betriebe. Jede weitere Verfügung über diese
Bestände ist verboten.
b) Werden durch hinzukommende Bestände die Mindestmengen einer Klasse über-
schritten, so tritt damit für die gesamten Vorräte der betreffenden Klasse einschließlich
der Mindestmengen die für die Mindestmengen gültige Sonderbestimmung a außer
Kraft; solche Vorräte sind meldepflichtig gemäß der Verordnung M. 6172/2. 15. K. R.A.
J) Verringern sich die Bestände eines von der Verordnung Betroffenen nach-
träglich unter die angegebenen Mindestmengen, so findet die Sonderbestimmung a
keine Anwendung.