Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 201. 1915. 1083 
b) zur Ausführung von Kriegslieferungen der Metallindustrie und zur Her- 
stellung von Schnellschnittstahl in fremden (inländischen) Betrieben, sofern 
der Abnehmer sich schriftlich verpflichtet, sie nur einer solchen Verwendung 
zuzuführen und außerdem in gleicher Weise bestätigt, daß seine vorhandenen 
und hinzutretenden Bestände beschlagnahmt sind. Auf Anfordern des Lie- 
ferers, ferner bei allen Lieferungen an Personen, Firmen usw., deren Be- 
stände nicht beschlagnahmt sind, muß der Abnehmer die Verwendung zu 
Kriegslieferungen durch vorschriftsmäßig ausgefüllte Belegscheine (für die 
Vordrucke in den Postanstalten 1. und 2. Klasse erhältlich sind) vorher nach- 
weisen. Die schriftlichen Erklärungen und Belegscheine sind von dem Lie- 
ferer aufzubewahren; 
c) für Ausbesserungen zur Aufrechterhaltung eines mit Kriegslieferungen be- 
schäftigten Betriebes, falls sie nicht durch andere Stoffe ersetzbar sind, sofern 
die Vertragserfüllung ohne diese Arbeiten nicht möglich ist. Die zu solchen 
Zwecken entnommenen Mengen sind besonders zu buchen. Die Verwendung 
von chromhaltigem Material als Baustoff in Ofen aller Art ist verboten; 
4) zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes für Ausbesserungen. 
an den in Gebrauch befindlichen landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten, 
falls sie nicht durch andere Stoffe ersetzbar sind. Buchung wie unter c. 
3. Mengen sämtlicher in § 2 aufgeführten Klassen 
a) soweit sie von dem Königlich Preußischen Kriegsministerium (Kriegs-Roh- 
stoff-Abteilung) freigegeben sind; 
b) soweit sie von der Kriegsmetall-Aktiengesellschaft in Berlin W 9, Potsdamer 
Straße 10/11, aufgekauft sind. Die Urschrift der Kaufbestätigung der Kriegs- 
33 dient als Beleg und ist von dem Lieferer aufzu- 
ewahren. 
8 6. 
Berkaufsbestimmungen für die Wolfram-Klassen. 
a) Der Preis des unmittelbar als Zusatz zum Stahlbad verwendbaren Materials 
der Klassen 23, 24 und 27 darf frei Werk des Werkzeugstahlfabrikanten bei Barzahlung 
35 Mark je ein Kilogramm Wolframinhalt nicht übersteigen). Wird der Kaufpreis 
gestundet, so dürfen Jahreszinsen bis zu 2 v. H. über Reichsbankdiskont hinzugeschlagen 
werden. 
4 Die außer Wolfram in diesem Material enthaltenen Bestandteile dürfen nicht be- 
sonders in Rechnung gesetzt und bezahlt werden. 
  
*) Es ist zu beachten, daß der höchste Preis nur für das unmittelbar als Zusatz zum Stahl- 
bad verwendbare Material der Flcher e ka und 27 festgesetzt ist. Demgemäß müssen See Preise in 
den Erzeugungsvorstufen entsprechend niedriger sein. Wer Wolfram in den Erzeugungsvorstufen 4 
einem Preise veräußert oder kauft, der in keinem angemessenen Verhältnis gꝛ dem Höchstpreise steht, 
macht sich nicht nur einer strafbaren Preistreiberet schuldig, sondern hat auch die Zwangsenteignung 
oder Einziehung seiner Bestände zu gewärtigen. 
Die Enteignung und Bestrafung ist im Falle der Zurückhaltung mit der Absicht der Preis- 
treiberei ebenfalls zu gewärtigen. 
 
	        
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