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II. Verfügungen der Departements.
Der Departements der Justiz und des Innern.
Der Ministerien der Justiz und des Innern.
Bekanntmachung, betreffend die Errichtung eines Familien-Statuts der Grafen v. Pückler-Eimpurg.
Seiner Königlichen Majestät ist von den Grafen Friedrich und Ludwig
v. Pückler-Limpurg ein am 18. November 1844 zu Burgfarrubach errichtetes Familien=Statut
mit der allerunterthänigsten Bitte vorgelegt worden, dasselbe landesherrlich zu bestätigen
und hiernächst öffentlich bekannt machen zu lassen.
Nachdem bei angestellter Prüfung sich ergeben hat, daß das gedachte Statut nichts der
Landes-Verfassung und den bestehenden Gesetzen Zuwiderlaufendes enthält; so wird nunmehr
dasselbe, jenem Ansuchen gemäß, in Folge allerhöchster Entschließung vom 29. Januar d. J.
unter Bezugnahme auf die demselben beigefügte Bestätigungs-Urkunde mittelst des hiernach
stehenden Auszuges zur allgemeinen Kenntniß und Nachachtung gebracht.
Stuttgart den 19. Februar 1845.
Prieser. Schlaper.
Auszug
aus dem Familien= Statut der Grafen Friedrich und Ludwig v. Pückler-Limpurg
vom 18. November 1844.
1c. ꝛc. 1c.
&. 1—15.
(betreffen die standesherrlichen Rechte, die Bestellung und Führung der Vormundschaften,
so wie die Geschichte des Familien = Fideicommisses, und eignen sich nicht zur öffentlichen
Bekanntmachung.) « «
8.16«
Errichtung des Fideicommisses.
Die im §. 17 bezeichneten Güter, Rechte und Gefälle sammt deren Zugehör erklären
Wir hiemit für alle Zukunft als
Gräflich Pückler-Limpurg'sches Fidei-Commiß,