Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

—  112  —

mit  Handhaben  versehenen  und  mit  hinreichendem
Verpackungsmaterial  eingefütterten  Körben  oder  Kübeln
Zulässig;  die  Schutzdecke  muss,  falls  sie  aus  Stroh,
Rohr,  Schilf  oder  ähnlichem  Material  besteht,  mit
Lehm-  oder  Kalkmilch  oder  einem  gleichartigen  Stoffe
unter  Zusatz  von  Wasserglas  getränkt  sein.  Das  Bruttogewicht
  des  einzelnen  Kollo  darf  40  Kilogramm  nicht
übersteigen.
c)  in  luftdicht  verschlossenen  Kessel-  (Bassin)  Wagen.

2.  Während  des  Transportes  etwa  schadhaft  gewordene  Gefässe
werden  sofort  ausgeladen  und  mit  dem  noch  vorhandenen  Inhalte
  für  Rechnung  des  Absenders  bestmöglich  verkauft.

3.  Die  Beförderung  geschieht  nur  auf  offenen  Wagen.  Auf  eine
Abfertigung  im  Zollansageverfahren,  welche  eine  feste  Bedeckung
und  Plombirung  der  Wagendecke  erforderlich  machen  würde,
wird  die  Beförderung  nicht  übernommen.

4.  Die  Bestimmungen  der  vorstehenden  Ziffer  3  gelten  auch  für
die  Gefässe,  in  welchen  diese  Stoffe  befördert  worden
sind.  Derartige  Gefässe  sind  stets  als  solche  zu  deklariren.

5.  Wegen  der  Zusammenpackung  mit  anderen  Gegenständen  Vergleiche

  Nr.  XXXV.

6.  Bei  der  Verladung  und  Entladung  dürfen  die  Körbe  oder  Kübel
mit  Glasballons  nicht  auf  Karren  gefahren,  noch  auf  der  Schulter
oder  dem  Rücken,  sondern  nur  an  den  an  den  genannten  Behältern
  angebrachten  Handhaben  getragen  werden.

7.  Die  Körbe  und  die  Kübel  sind  im  Eisenbahnwagen  sicher  zu
lagern  und  entsprechend  zu  betfestigen.  Die  Verladung  darf
nicht  über  einander,  sondern  nur  in  einer  einfachen  Schicht
neben  einander  erfolgen.

8.  Jedes  einzelne  Kollo  ist  mit  einer  deutlichen,  auf  rothem  Grund
gedruckten  Aufschrift  „Feuergefährlich“  zu  versehen.  Körbe
und  Kübel  mit  Gefässen  aus  Glas  oder  Steinzeug  haben  ausserdem
  noch  die  Aufschrift:  „Mit  der  Hand  zu  tragen“  zu  erhalten.
  An  den  Wagen  ist  ein  rother  Zettel  mit  der  Aufschrift.
„Vorsichtig  rangiren“  angubringen.

9.  Außerdem  finden  die  Bestimmungen  unter  Nr.  XV,  5  Anwendung.

XXIII.

(1) Die  Beförderung  von  Terpentinöl  und  sonstigen  übelriechenden
  Oelen,  desgleichen  von  Salmiakgeist,  sowie  von  Formalin
(einem  Desinfektionsmittel,  das  Formaldehyd  und  Ameisensäure  enthält)  findet  nur  in
offenen  Wagen  statt.