Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Diäten,  Nachtquartiervergütung  und  Transportkosten,  gleichviel  ob  der  entstehende  Aufwand
  endgiltig  der  Sparkasse  zur  Last  fällt  oder  von  einem  Betheiligten  zu  erstatten
ist,  ebenfalls  Anwendung,  und  zwar  dergestalt,  daß
a)die  Direktorialvorsitzenden  in  Kategorie  3b  (Gesetz  vom  30.  Mai
1882  §.  1,  Reglement  vom  6.  Mai  1865  88  4  und  8);
b)  die  übrigen  Direktorialmitglieder  und  der  Ministerialrevisor  in
Kategorie  4;
)  die  Filialkassenverwalter,  Assistenten  und  Kopisten  in  Kategorie  5;
4)  die  Diener  in  Kategorie  7
eingestellt  werden.

83.
Gegenwärtiges  Geseh  tritt  alsbald  mit  seiner  Verkündigung  in  Kraft.

Urkundlich  unter  Unserer  eigenhändigen  Unterschrift  und  Beidrückung  Unseres
landesfürstlichen  Insiegels.

Schloß  Osterstein,  den  23.  Dezember  1886.

(#  8  Heimich  XIV.

Dr.  E.  v.  Beulwitz.  Dr.  Vollert.  Engelhardt.