1096 Nr. 203. 1915.
(2) Bekanntmachung vom 13. Dezember 1915, betreffend Kontrolle der Wehr-
pflichtigen.
Nachstehende Bekanntmachung des Stellvertretenden Generalkommandos
IX. Armeekorps vom 7. d. Mts. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 13. Dezember 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
II B. Nr. 124 647. Nr. 3187. Altona, den 7. Dezember 1915.
Kontrolle der Wehrpflichtigen.
Anfragen von bürgerlichen Behörden, ob die in den Jahren 1870—1875 ge-
borenen Untauglichen ohne Erlaubnis auswandern dürfen, geben Veranlassung zu
folgender Bekanntmachung:
Durch Kaiserliche Verordnung vom 16. Dezember 1914 (RüBl. 1914 Nr. 115
und KVBl. 1914 Nr. 161) ist bestimmt worden:
„& 4. Wehrpflichtigen Deutschen im Inlande dürfen Pässe nur mit Zustimmung
des Bezirkskommandos ausgestellt werden, in dessen Kontrolle sie stehen; soweit für
Wehrpflichtige eine solche Kontrolle nicht besteht, ist die Zustimmung desjenigen Be-
zirkskommandos erforderlich, in dessen Bezirke die Wehrpflichtigen ihren Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt haben."“
Infolge des Reichsgesetzes vom 4. September 1915 (REl. S. 547) sind auch
alle am 8. September 1870 und später geborenen ehemals dauernd Untauglichen
landsturm= und meldepflichtig, also wehrpflichtig geworden. Auf sie finden daher die
Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914 auch Anwendung
und sind Auswanderungen ohne Genehmigung nicht statthaft.
Auf diejenigen, welche bei der infolge des Gesetzes vom 4. September 1915 an-
geordneten Nachmusterung wiederum als „dauernd untauglich“ befunden worden sind,
finden indessen nur die allgemeinen Paßvorschriften Anwendung, sie bedürfen also
nicht der Genehmigung des Bezirkskommandos.
v. Roehl.