Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

1096 Nr. 203. 1915. 
(2) Bekanntmachung vom 13. Dezember 1915, betreffend Kontrolle der Wehr- 
pflichtigen. 
Nachstehende Bekanntmachung des Stellvertretenden Generalkommandos 
IX. Armeekorps vom 7. d. Mts. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 13. Dezember 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
II B. Nr. 124 647. Nr. 3187. Altona, den 7. Dezember 1915. 
Kontrolle der Wehrpflichtigen. 
Anfragen von bürgerlichen Behörden, ob die in den Jahren 1870—1875 ge- 
borenen Untauglichen ohne Erlaubnis auswandern dürfen, geben Veranlassung zu 
folgender Bekanntmachung: 
Durch Kaiserliche Verordnung vom 16. Dezember 1914 (RüBl. 1914 Nr. 115 
und KVBl. 1914 Nr. 161) ist bestimmt worden: 
„& 4. Wehrpflichtigen Deutschen im Inlande dürfen Pässe nur mit Zustimmung 
des Bezirkskommandos ausgestellt werden, in dessen Kontrolle sie stehen; soweit für 
Wehrpflichtige eine solche Kontrolle nicht besteht, ist die Zustimmung desjenigen Be- 
zirkskommandos erforderlich, in dessen Bezirke die Wehrpflichtigen ihren Wohnsitz oder 
dauernden Aufenthalt haben."“ 
Infolge des Reichsgesetzes vom 4. September 1915 (REl. S. 547) sind auch 
alle am 8. September 1870 und später geborenen ehemals dauernd Untauglichen 
landsturm= und meldepflichtig, also wehrpflichtig geworden. Auf sie finden daher die 
Vorschriften der Kaiserlichen Verordnung vom 16. Dezember 1914 auch Anwendung 
und sind Auswanderungen ohne Genehmigung nicht statthaft. 
Auf diejenigen, welche bei der infolge des Gesetzes vom 4. September 1915 an- 
geordneten Nachmusterung wiederum als „dauernd untauglich“ befunden worden sind, 
finden indessen nur die allgemeinen Paßvorschriften Anwendung, sie bedürfen also 
nicht der Genehmigung des Bezirkskommandos. 
v. Roehl.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.