Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 203. 1915. 1097 
(3) Bekanntmachung vom 15. Dezember 1915, betreffend Elsaß-Lothringer. 
Die nachstehend abgedruckte Bekanntmachung des Königlichen stellvertretenden 
Generalkommandos des IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kennt- 
nis gebracht. 
Schwerin, den 15. Dezember 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgis ches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
III. c. Nr. 12 682. Altona, den 8. Dezember 1915. 
Elsaß-Lothringer. 
Personen, die auf Anordnung der für Elsaß-Lothringen zuständigen Militär- 
befehlshaber aus Elsaß-Lothringen ausgewiesen und dem hiesigen Korpsbezirks über- 
wiesen sind, dürfen ohne Erlaubnis der Polizeibehörde ihres Wohn= oder Aufenthalts- 
orts die Grenzen des Polizeibezirks nicht überschreiten. Auch haben sie sich wöchentlich 
einmal auf der Polizei zu melden. 
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäß § 9b des Gesetzes 
vom 4. Juni 1851 mit Gefängnis bis zu einem Jahre bestraft. 
Die Zivilbehörden werden ersucht, diesen Befehl. öffentlich bekannt zu machen. 
v. Rvehl. 
Mit dieser Nr. 203 werden ausgegeben: Nr. 180zund 181 des Reichs-Gesetzblatts 
von 1915.
	        
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