1100 Nr. 204. 1915.
(2) Bekanntmachung vom 17. Dezember 1915, betreffend Postversand von
Butter.
Nachstehende Bekanntmachung des stellvertretenden Generalkommandos des
IXX. Armeekorps vom 7. d. Mts. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Für die Zulassung von Ausnahmen nach Ziffer 5 dieser Bekanntmachung
sind die Kreisbehörden für Volksernährung zuständig; die Uberweisung im Sinne
der Ziffer 5 a. a. O. liegt den Ortsobrigkeiten ob.
Schwerin, den 17. Dezember 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
V. Nr. 135 798/186. Altona, den 7. Dezember 1915.
Postversand von Butter.
Im Interesse der Ersparnis von Butter ist es erforderlich, den Versand von Butter
in Postpaketen zu beschränken. Ich bestimme daher für den Bereich des IX. Armeekorps
bis auf weiteres:
1. Der Postversand von Butter seitens der Lieferanten (Landwirte, Meiereien,
Händler) unmittelbar an die Verbraucher darf künftig nur noch in Paketen
im Gewichte von höchstens je 4 Pfund erfolgen.
An einen und denselben Empfänger darf innerhalb eines Zeitraums von
2 Wochen nicht mehr als ein Postpaket versandt werden.
Es ist den Lieferanten untersagt, im Wege des Postversandes Butter an
Personen zu liefern, die nicht bereits vor dem 1. November d. Js. ihre
regelmäßigen Abnehmer waren.
Diese Bestimmungen finden auf den Postversand von Butter an gewerbs-
mäßige Wiederverkäufer keine Anwendung.
Die Ausführung und Überwachung wird den Zivilbehörden übertragen, die
auch ermächtigt sind, für gemeinnützige Einrichtungen (z. B. Krankenhäuser)
Ausnahmen zuzulassen.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung in Kraft. Zu-
widerhandlungen werden nach Maßgabe des § 9 des Gesetzes über den Belagerungs-
zustand bestraft.
Die Zivilbehörden wollen für geeignete Bekanntgabe Sorge tragen.
56%
—**s
Der stellv. kommandierende General.
v. Roehl,
General der Artillerie.