1102 Nr. 204. 1915.
I.
1. Im § 107 (Vollstreckung von Geldstrafen) erhalten die Absätze 2 und 3
folgende Fassung:
Den Auftrag zur Vollstreckung erteilt das Gericht oder die Staats-
anwaltschaft dem Gerichtsvollzieher; ihr schriftlicher Auftrag vertritt
die vollstreckkare Ausfertigung des Schuldtitels
Das von dem Gerichtsvollzieher bei der Vollstreckung zu beob-
achtende Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften für die
Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Zu-
stellung der Entscheidung vor dem Beginne der Vollstreckung bedarf
es nicht.
2. Der § 109 (Vollstreckung von Bußen) erhält als Abs. 3 den Zusatz:
Die Vollstreckung erfolgt auf Grund einer von dem Gerichts-
schreiber erteilten, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit ver-
sehenen beglaubigten Abschrift der Urteilsformel. Ihrer vorgängigen
Zustellung bedarf es nicht. Soll jedoch die Vollstreckung für oder gegen
eine andere als die in der Urteilsformel bezeichnete Person erfolgen,
so ist die Erteilung der Vollstreckungsklausel und deren Zustellung vor
dem Beginne der Vollstreckung (§§ 49, 54 Nr. 7 b der Anw.) not-
wendig.
3. Im § 110 (Wegnahme eingezogener Gegenstände) erhält Abs. 2 die
Fassung:
Wegen des Auftrags sowie der Entbehrlichkeit der Zustellung vor
dem Beginne der Vollstreckung gilt das im § 107 Abs. 2, 3 Gesagte.
4. Das Rundschreiben an die Gerichtsvollzieher vom 16. August 1887
wird aufgehoben.
II.
8 127 Nr.3 in der Fassung vom 30. Juni 1914 (Rbl. Nr. 48) erhält den
Zusatz:
Ist der Gerichtsvollzieher beauftragt, auch den Gerichtsvoll-
zieherdienst bei einem benachbarten Amtsgerichte (§ 134 Abf. 3) wahr-
zunehmen, so hat sich die Prüfung auch auf diesen Dienstzweig zu
erstrecken. Der dienstaufsichtführende Amtsrichter des benachbarten