Nr. 204 1915. 103
Amtsgerichts nimmt eine Prüfung im Geschäftszimmer des Gerichts-
vollziehers nur vor, wenn er besonderen Anlaß dazu hat.
Schwerin, den 16. Dezember 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.
(5) Bekanntmachung vom 17. Dezember 1915, betreffend die Stellung von
Gnadenanträgen aus Anlaß der Abänderung des § 9 b des Gesetzes über den
Belagerungszustand.
Nachdem das Gesetz vom 11. Dezember 1915, betreffend die Abänderung des
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bei Zuwiderhand-
lungen gegen § 9 b dieses Gesetzes die Annahme mildernder Umstände und die
Verurteilung zu Haft oder Geldstrafe zugelassen hat, haben die Strafvollstreckungs=
behörden, bevor 'sie eine aus § 9 b erkannte Gefängnisstrafe vollstrecken, zu prüfen,
ob es der Billigkeit entspricht, Gnadenerweise zugunsten der Verurteilten zu be-
fürworten, und gegebenenfalls unter einstweiliger Aussetzung der Strafvoll-
streckung zu berichten. Die Befürwortung eines Gnadenerweises ist als der
Billigkeit entsprechend anzusehen, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht nicht
auf Gefängnisstrafe erkannt haben würde, wenn das neue Gesetz schon zur Zeit
der Aburteilung gegolten hätte.
Schwerin, den 17. Dezember 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium.
Langfeld.
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