Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 204 1915. 103 
Amtsgerichts nimmt eine Prüfung im Geschäftszimmer des Gerichts- 
vollziehers nur vor, wenn er besonderen Anlaß dazu hat. 
Schwerin, den 16. Dezember 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium. 
Langfeld. 
(5) Bekanntmachung vom 17. Dezember 1915, betreffend die Stellung von 
Gnadenanträgen aus Anlaß der Abänderung des § 9 b des Gesetzes über den 
Belagerungszustand. 
Nachdem das Gesetz vom 11. Dezember 1915, betreffend die Abänderung des 
Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 bei Zuwiderhand- 
lungen gegen § 9 b dieses Gesetzes die Annahme mildernder Umstände und die 
Verurteilung zu Haft oder Geldstrafe zugelassen hat, haben die Strafvollstreckungs= 
behörden, bevor 'sie eine aus § 9 b erkannte Gefängnisstrafe vollstrecken, zu prüfen, 
ob es der Billigkeit entspricht, Gnadenerweise zugunsten der Verurteilten zu be- 
fürworten, und gegebenenfalls unter einstweiliger Aussetzung der Strafvoll- 
streckung zu berichten. Die Befürwortung eines Gnadenerweises ist als der 
Billigkeit entsprechend anzusehen, wenn anzunehmen ist, daß das Gericht nicht 
auf Gefängnisstrafe erkannt haben würde, wenn das neue Gesetz schon zur Zeit 
der Aburteilung gegolten hätte. 
Schwerin, den 17. Dezember 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Justizministerium. 
Langfeld. 
  
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