Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

70  Nr.  13.  1915.

2.  Die  Polizeibehörden  haben  die  bei  ihnen  eingereichten  Anträge  an  die
Abfertigungsstelle  der  Deutschen  Arbeiterzentrale  Berlin  O  17,  Koppenstraße
  96,  einzusenden.

II.  Arbeiter,  die  demnächst  ohne  gültige  Legitimationskarte  betroffen  werden,
haben  zu  gewärtigen,  daß  sie  in  militärische  Haft  genommen  und  dort  lediglich
gegen  Gewährung  des  Unterhalts  zu  Arbeiten  herangezogen  werden.  Insbesondere
  auf  diese  Bestimmung  wollen  die  Obrigkeiten,  die  Arbeitgeber  und  die
Arbeiter  durch  geeignete  Veröffentlichungen  hinweisen.

Schwerin,  den  27.  Januar  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Berichtigung.
In  dem  Steueredikt  für  das  Jahr  Johannis  1915/16  vom  8.  Januar  1915  in

Nr.  4  des  Regierungs-Blattes  ist  auf  Seite  10  Zeile  3  und  4  von  oben
-  «  Zeile  3  tat
landesherrlichen  Mitteln“  zu  lesen:  „aus  Landesmitteln“.  öben  statt  „aus

Mit  dieser  Nr.  13  wird  ausgegeben:  Nr.  9  des  Reichs-Gesetzblatts  von  1915.