Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

2 Nr. 1. 1915. 
(2) Bekanntmachung vom 2. Jannar 1915, betreffend die für Leistungen an 
das Militär zu vergütenden Durchschnittspreise von Naturalien für den 
Monat Dezember 1914. 
Die im hiesigen Großherzogtume für Lieferung von Naturalien an die bewaffnete Macht 
zu vergütenden Durchschnittspreise sind in Gemäßheit der Bekanntmachung vom 
27. Mai 1875 (Rbl. Nr. 13) durch den hiesigen Magistrat 
für den Monat Dezember 1914 
ermittelt und betragen für 
1. 100 Kilogramm Weigen 25 = 60 Pfg. 
2. — Rogggen 21 = 70 
. ·,iihek68kg..27-02- 
3·- Gerstes umeer 68 ks 20 - 40 
4. - Hafer 20 = 67 
5. - Erbsen 74 —. 
6. - - Stroh. 3294 = 
7. - - HSHen 6 62 
8. ein Raummeter Buchenhoz 14 —. 
9 - - 
.- - Tannenholz.....12 — 
10. 1000 Soden Torf 5 38 
Der gemäß § 9 Ziffer 3 des Reichsgesetzes vom 24. Mai 1898 nach dem Durch- 
schnitt der höchsten Tagespreise des Monats Dezember 1914 erechnete und mit einem 
Aufschlage von fünf vom Hundert zu vergütende Preis für im Monat Januar d. Js. 
an Truppenteile auf dem Marsche usw. gelieferte Furage beträgt — einschließlich 
dieses Aufschlags — für 
100 Kilogramm Hafer 21 — 99 Pfg. 
Oü - Stroh 4•. 41 
- - Heu 7. 22 
Schwerin, den 2. Januar 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Lübcke. 
(3) Bekanntmachung vom 28. Dezember 1914, betreffend die Prüfungs- 
kommission für Nahrungsmittel-Chemiker für 1915. 
In die Prüfungskommission für Nahrungsmittel-Chemiker, welche ihren Sitz in Rostock 
hat, sind auf das Kalenderjahr 1915 . 
1. für die Vorprüfung: 
Oberstaatsanwalt Chrestin zu Rostock als Vorsitzender, Geheimer 
Hofrat Professor Dr. Michaelis, Geheimer Hofrat Professor 
Dr. Falkenberg, Professor Dr. Weber;
	        
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