Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Abgaben  ·
pflicht.

Zu  Art.  1
(des  hundeabgaben-



Zu  Art.  2.

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Vollzugsanweisung  zum  Fundeabgabengesetze.

§  1.

1  Im  Art.  1  wird  einleitend  die  Hundehaltung  in  Bayern  einer  gemeindlichen  Abgabe
  unterworfen  1)  und  zugleich  zum  Ausdrucke  gebracht,  daß  die  Abgabe  eine  Jahresabgabe
ist,  daß  also  das  entsprechende  Schuldverhältnis  in  jedem  Kalenderjahre  neu  entsteht.

II  Das  Hundeabgabengesetz  enthält  zwingendes  Recht.  Die  Gemeinden  können  weder
von  der  Erhebung  der  Hundeabgabe  ganz  absehen  noch  können  sie  —  außer  durch  Erhöhung
der  Abgabensätze  nach  Art.  10  —  im  einzelnen  von  den  gesetzlichen  Vorschriften  abweichen.

§  2.
1  Nach  Art.  2  Abs.  I  sind  nur  solche  Hunde  steuerbar,  die  über  4  Monate  alt  sind.

II  Für  einen  Hund,  der  in  den  ersten  4  Lebensmonaten  verendet  oder  getötet  wird,
entsteht  keine  Abgabenpflicht.  Das  Gleiche  gilt  für  einen  Hund,  der  in  den  ersten  vier
Lebensmonaten  außer  Landes  gebracht  wird.

III  Wird  ein  Hund  in  den  ersten  4  Lebensmonaten  veräußert,  so  trifft  die  Abgabenpflicht
nicht  den  Veräußerer,  sondern  nur  den  Besitzer,  von  dem  der  Hund  nach  Erreichung  des
steuerbaren  Alters  gehalten  wird.

IV  Die  einmal  entstandene  Abgabenpflicht  wird  dagegen  nicht  wieder  beseitigt,  wenn  ein
Hund,  der  bereits  über  4  Monate  alt  ist,  verendet  oder  wenn  er  getötet,  außer  Landes
gebracht  oder  veräußert  wird.

§  3.

!  Nach  Art.  2  Abs.  1  trifft  die  Abgabenpflicht  den  Besitzer  des  Hundes.

II  „Besitzer“  einer  Sache  ist  nach  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  §  854,  wer  die  tatsächliche
  Gewalt  über  die  Sache  hat.

II1  Der  sog.  Besitzdiener  (Bürgerliches  Gesetzbuch  §  855)1)  ist  nicht  Besitzer.  Einen
Hund  z.  B.,  den  der  Hausherr  seinem  Hausmeister  zur  Obhut  anvertraut,  „besitzt“  nicht
der  Hausmeister,  sondern  der  Hausherr.  Für  diesen  Hund  ist  daher  nicht  der  Hausmeister,
sondern  der  Hausherr  abgabenpflichtig.

 

Zu  §  1.

1)  Bisher  unterlag  die  Hundehaltung  einer  staatlichen  Abgabe.  Aus  dem  Abgabenertrage  wurde  der
Aufwand  für  die  Hundeuntersuchung,  die  Hundezeichen  und  die  Abgabenerhebung  gedeckt.  Der  Rest  wurde
zur  Hälfte  den  Gemeinden  überwiesen;  die  andere  Hälfte  verblieb  dem  Staate.  Hundegebührengesetz  vom
2.  Juni  1876/31.  Januar  1888  (GVBl.  1876  S.  353,  1888  S.  73).

Zu  §  3.  4

1)  §  855  lantet:  „Ubt  jemand  die  tatsächliche  Gewalt  über  eine  Sache  für  einen  Anderen  in  dessen  Haushalt
oder  Erwerbsgeschäft  oder  in  einem  ähnlichen  Verhältnis  aus,  vermöge  dessen  er  den  sich  auf  die  Sache  beziehenden
Weisungen  des  Anderen  Folge  zu  leisten  hat,  so  ist  nur  der  Andere  Besitzer".