Nr. 18. 1915. 99
b) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. November 1914
bis einschließlich 31. Dezember 1914 eingetreten ist,
am letzten Tage einer vom Zahlungstag ab laufenden Frist von
fünf Monaten;
c) wenn der Zahlungstag des Wechsels in der Zeit vom 1. Januar 1915
bis einschließlich 29. April 1915 eintritt,
am 31. Mai 1915;
4) wenn der Zahlungstag des Wechsels am 30. April 1915 oder später
eintritt,
am dreißigsten Tage nach Ablauf der Protestfrist des Art. 41 Abs. 2
der Wechselordnung.
In allen Fällen zu a bis d gilt als Zahlungstag der Fälligkeitstag des Wechsels,
wenn dieser ein Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der
Frist zur Vorzeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel
am nächsten Werktage zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die
Vorzeigung der Wechsel, deren Protestfrist am 31. März oder am 31. Mai 1915 abläuft,
auf mehrere vorhergehende Tage zu verteilen.
2. Vorstehende Anderung tritt sofort in Kraft.
Berlin, den 25. Januar 1915.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Kraetke.
(3) Bekanntmachung vom 21. Januar 1915, betreffend die Getreide-Durch-
schnittspreise, nach denen der Geldkanon der Domanial-Erbpächter usm. für die
nächste Zahlungsperiode zu berechnen ist.
Nach den dem Finanzministerium, Abteilung für Domänen und Forsten, vor-
liegenden Einzeugungen haben die Getreidepreise bei Zurückführung derselben
auf die in der Verordnung vom 27. Januar 1873 — Rbl. Nr. 4 — in Beihalt
der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern vom 18. Januar 1888 —
Rbl. Nr. 5 — bezw. dem früheren Landesscheffel und dem früheren Grabower
Scheffel gleichgesetzten Gewichtseinheiten, sowie in Berücksichtigung der Ver-
ordnung vom 22. August 1757 unter III wegen des Aufmaßes beim Hafer und
der dazu ergangenen Bekanntmachung vom 31. Dezember 1882 — Rbl. Nr. 5
—, wonach der Scheffel Hafer das eine Mal gestrichen und das andere Mal
gehäuft sich auf 41 1/ Pfund stellt, für Ware mittlerer Güte betragen: