254 Nr. 43. 1915.
(2) Bekanntmachung vom 28. April 1915, betreffend den Zusammenschluß von
Kommunalverbänden.
Die Kommunalverbände Stadt Wismar, Domanialamt Wismar und Domanialamt
Bukow, welche sich durch übereinstimmende Beschlüsse zusammengeschlossen haben, sind
nach Ziffer II der Bekanntmachung vom 3. April 1915 — Rbl. Nr. 50 — als ein
Kommunalverband, dessen Vertretung nach außen dem Polizeiamt in Wismar zusteht,
anerkannt. «
Schwerin, den 28. April 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 30. April 1915, betreffend Geländeerwerb aus der
Dorffeldmark Langsdorf, D.-A. Dargun.
Nach Maßgabe des Enteignungsgesetzes vom 29. März 1845, § 1 Absatz 2, ist auf
den Antrag der Großherzoglichen General-Eisenbahn-Direktion für die als notwendig
erkannte Erweiterung des Bahnhofes Langsdorf der Erwerb von rund 4490 am Ge-
lände aus der Feldmark der Gemeinde Langsdorf und zwar
790 qm aus der Büdnerei Nr. 4,
860 1½2 7 « « 2
1090 7“ 7, « J-
1750 „ „ dem Amtsreservat
genehmigt worden. -
Die zu erwerbenden Flächen liegen südlich der Bahnstrecke Rostock—Tribsees
zwischen den Stationen 43,3 + 40 und 43,6.
Schwerin, den 30. April 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Zickermann.
(4) Bekanntmachung vom 3. Mai 1915, betreffend die für Leistungen an das
Militär zu verglttenden Durchschnittspreise von Naturalien für den Monat
April 1915. « .
Die im hiesigen Großherzogtume für Lieferung von Naturalien an die bewaffnete
Macht zu vergütenden Durchschnittspreise sind in Gemäßheit der Bekannt-
machung vom 27. Mai 1875 (Rbl. Nr. 13) durch den hiesigen Magistrat «
für den Monat April 1915
ermittelt und betragen für