328 Nr. 52. 1915.
Die zu erwerbenden Flächen liegen zwischen Station 86,2 + 80 und 87,0+ 50
westlich und zwischen Station 86,5 + 20 und 86,6+/ 60 östlich der Bahnstrecke Neu-
strelit— Warnemünde.
Schwerin, den 28. Mai 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
(2) Bekanntmachung vom 31. Mai 1915, betreffend den Zusammenschluß von
Kommunalverbänden.
Die Kommunalverbände Domanialamt Hagenow und Stadt Hagenow, welche sich
durch übereinstimmende Beschlüsse zusammengeschlossen haben, sind nach Ziffer II der
Bekanntmachung vom 3. April 1915 — Rbl. Nr. 50 — als ein Kommunalverband
anerkannt, dessen Vertretung nach außen dem Großherzoglichen Amte zu Hagenow
zusteht.
Schwerin, den 31. Mai 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(3) Bekanntmachung vom 31. Mai 1915, betreffend den Zusammenschluß von
Kommunalverbänden.
Die Kommunalverbände Stadt Güstrow (und Domanialamt Güstrow, welche sich
durch übereinstimmende Beschlüsse zusammengeschlossen haben, sind nach Ziffer II der
Bekanntmachung vom 3. April 1915 — Rbl. Nr. 50 — als ein Kommunalverband
anerkannt, dessen Vertretung nach außen dem Magistrat zu Güstrow zusteht.
Schwerin, den 31. Mai 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(4) Bekanntmachung vom 2. Juni 1915, betreffend die für Leistungen an das
Militär zu verglitenden Durchschnittspreise von Naturalien für den Monat
Mai 1915.
Die im hiesigen Großherzogtume für Lieferung von Naturalien an die bewaffnete
Macht zu vergütenden Durchschnittspreise sind in Gemäßheit der Bekannt-
machung vom 27. Mai 1875 (Rbl. Nr. 13) durch den hiesigen Magistrat
für den Monat Mai 1915
ermittelt und betragen für