Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

328 Nr. 52. 1915. 
Die zu erwerbenden Flächen liegen zwischen Station 86,2 + 80 und 87,0+ 50 
westlich und zwischen Station 86,5 + 20 und 86,6+/ 60 östlich der Bahnstrecke Neu- 
strelit— Warnemünde. 
Schwerin, den 28. Mai 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
Im Auftrage: Walter. 
(2) Bekanntmachung vom 31. Mai 1915, betreffend den Zusammenschluß von 
Kommunalverbänden. 
Die Kommunalverbände Domanialamt Hagenow und Stadt Hagenow, welche sich 
durch übereinstimmende Beschlüsse zusammengeschlossen haben, sind nach Ziffer II der 
Bekanntmachung vom 3. April 1915 — Rbl. Nr. 50 — als ein Kommunalverband 
anerkannt, dessen Vertretung nach außen dem Großherzoglichen Amte zu Hagenow 
zusteht. 
Schwerin, den 31. Mai 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(3) Bekanntmachung vom 31. Mai 1915, betreffend den Zusammenschluß von 
Kommunalverbänden. 
Die Kommunalverbände Stadt Güstrow (und Domanialamt Güstrow, welche sich 
durch übereinstimmende Beschlüsse zusammengeschlossen haben, sind nach Ziffer II der 
Bekanntmachung vom 3. April 1915 — Rbl. Nr. 50 — als ein Kommunalverband 
anerkannt, dessen Vertretung nach außen dem Magistrat zu Güstrow zusteht. 
Schwerin, den 31. Mai 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
(4) Bekanntmachung vom 2. Juni 1915, betreffend die für Leistungen an das 
Militär zu verglitenden Durchschnittspreise von Naturalien für den Monat 
Mai 1915. 
Die im hiesigen Großherzogtume für Lieferung von Naturalien an die bewaffnete 
Macht zu vergütenden Durchschnittspreise sind in Gemäßheit der Bekannt- 
machung vom 27. Mai 1875 (Rbl. Nr. 13) durch den hiesigen Magistrat 
für den Monat Mai 1915 
ermittelt und betragen für
	        
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