Nr. 20. 1915. 113
II. Die Aufenthaltsbescheinigungen müssen enthalten: Vor= und Zunamen,
Staatsangehörigkeit, Beruf, Geburtsdatum, Wohnsitz oder dauernden Aufent-
haltsort, Bescheinigung der Unverdächtigkeit wegen Spionage und wegen Ent-
ziehung von der Wehrpflicht.
III. Die Zustimmung des Bezirkskommandos ist auf der mit dem Militär-
ausweis zurückzugebenden Aufenthaltsbescheinigung durch den Vermerk zu be-
stätigen: „Zustimmung zur Erteilung des Passes (§ 4 der Verordnung Reichs-
Gesetzbl. vom 16. Dezember 1914 Nr. 4577) erteilt. Antragsteller f . . .
Wochen zurückgestellt.“ Dieser Vermerk muß von einem Offizier des Bezirks-
kommandos unterschrieben und außerdem unterstempelt sein.
IV. In denjenigen Fällen, in denen von dem Gesuchsteller gleichzeitig
gemäß Nr. 161 des K.V. Bl. 1914 ein vom stellvertrenden Generalkommando
auszustellender Geleitschein beantragt wird, sind diese Gesuche nicht durch das
Bezirkskommando dem stellvertretenden Generalkommando einzureichen. Viel-
mehr sind die Gesuchsteller zu veranlassen, sich, nachdem die Zustimmung oder
die Zurückstellung durch das Bezirkskommando erfolgt sind, die erforderlichen
Papiere bei der Polizeibehörde zu beschaffen. Alsdann ist ein begründetes Ge-
such um Ausstellung cines Geleitscheines unter Beifügung der erforderlichen
Papiere an die Abteilung „Auskunft“ des stellvertretenden Generalkomman-
dos entweder schriftlich einzureichen oder persönlich während der mündlichen
Auskunfterteilung werktäglich nachmittags zwischen 3 und 5 Uhr, Palmaille 120,
vorzubringen.
Die Zivilbehörden werden ersucht, die Polizei= und
Gemeindebehörden schleunigst wegen obiger Bestimmun-
gen anzuweisen.
III. Betreffend den Personenverkehr über die Grenze, den Personenverkehr im
deutschen Grenzgebiet und den Kraftwagenverkehr unter Aufhebung der Bekannt-
machung des Generalkommandos IX. Armeekorps vom 11. November 1914.
A. Personenverkehr über die Grenze.
Jeder, der die Grenze von oder nach Dänemark überschreiten will, muß
mit einem vorschriftsmäßigen Paß versehen sein. Diese Pässe sind bei
jedesmaligem Uberschreiten der Grenze mit einem Orts-
und Datumstempel zu versehen.