531
kegierungs-Blatt
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche Beilage.
Nr. 90.
Jahrgang 1915.
Ausgegeben Schwerin, Sonnabend, den 11. September 1915
Inhalt.
l. Abteilung. (1) Bekanntmachung, betreffend Warnung vor der llbbersendung alkoholhaltiger
Genußmittel als Liebesgaben ins Feld. (2) Bekanntmachung,
betreffend Erlaubniserteilung auf Grund der Bundesratsverordnung
über die Regelung der Kriegswohlfahrtspflege vom 22. Juli 1915.
(3) Bekanntmachung, betreffend Abhaltung eines Gänsemarktes in Neubukow.
(4) Bekanntmachung, betreffend Erlöschen der Pferderäude in
Groß Flotow.
II. Abteilung. Dienst= pp. Nachrichten.
I. Abteilung.
— — —„
(1) Bekanntmachung vom 30. August 1915, betreffend Warnung vor der übersendung
alkoholhaltiger Genußmittel als Liebesgaben ins Feld.
Es wird dringend davor gewarnt, Angehörigen im Felde alkoholhaltige Genußmittel
als Liebesgaben zu senden. Branntwein wirkt nicht einmal vorübergehend anregend,
sondern nur erschlaffend, also nachteilig auf die Gesundheit, Widerstands= und Leistungsfähigkeit
der Soldaten, insbesondere bei großen Anstrengungen. Wer Trinkbranntwein
ins Feld schickt, erweist den Truppen keinen Liebesdienst, er gefährdet sie vielmehr!
Schwerin, den 30. August 1915.
Großherzoglich Mecklenburgische Ministerien
Abteilung für Medizinalangelegenheiten. des Innern.
Im Auftrage: Mühlenbruch. L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 8. September 1915, betreffend Erlaubniserteilungen
auf Grund der Bundesratsverordnung vom 22. Juli 1915 (36 Bl. Nr. 94) und
der dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen vom 26. Juli 1915 (Röl.
Nr. 120). 128
6