Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

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kegierungs-Blatt

Großherzogtum  Mecklenburg-Schwerin.
Amtliche  Beilage.

Nr.  90.
Jahrgang  1915.
Ausgegeben  Schwerin,  Sonnabend,  den  11.  September  1915

Inhalt.

l.  Abteilung.  (1)  Bekanntmachung,  betreffend  Warnung  vor  der  llbbersendung  alkoholhaltiger
  Genußmittel  als  Liebesgaben  ins  Feld.  (2)  Bekanntmachung,
betreffend  Erlaubniserteilung  auf  Grund  der  Bundesratsverordnung
über  die  Regelung  der  Kriegswohlfahrtspflege  vom  22.  Juli  1915.
(3)  Bekanntmachung,  betreffend  Abhaltung  eines  Gänsemarktes  in  Neubukow.
  (4)  Bekanntmachung,  betreffend  Erlöschen  der  Pferderäude  in
Groß  Flotow.

II.  Abteilung.  Dienst=  pp.  Nachrichten.

I.  Abteilung.
—  —  —„

(1)  Bekanntmachung  vom  30.  August  1915,  betreffend  Warnung  vor  der  übersendung

  alkoholhaltiger  Genußmittel  als  Liebesgaben  ins  Feld.
Es  wird  dringend  davor  gewarnt,  Angehörigen  im  Felde  alkoholhaltige  Genußmittel
als  Liebesgaben  zu  senden.  Branntwein  wirkt  nicht  einmal  vorübergehend  anregend,
sondern  nur  erschlaffend,  also  nachteilig  auf  die  Gesundheit,  Widerstands=  und  Leistungsfähigkeit
  der  Soldaten,  insbesondere  bei  großen  Anstrengungen.  Wer  Trinkbranntwein
ins  Feld  schickt,  erweist  den  Truppen  keinen  Liebesdienst,  er  gefährdet  sie  vielmehr!

Schwerin,  den  30.  August  1915.
Großherzoglich  Mecklenburgische  Ministerien
Abteilung  für  Medizinalangelegenheiten.  des  Innern.
Im  Auftrage:  Mühlenbruch.  L.  v.  Meerheimb.

(2)  Bekanntmachung  vom  8.  September  1915,  betreffend  Erlaubniserteilungen
auf  Grund  der  Bundesratsverordnung  vom  22.  Juli  1915  (36  Bl.  Nr.  94)  und
der  dazu  erlassenen  Ausführungsbestimmungen  vom  26.  Juli  1915  (Röl.
Nr.  120).  128

  

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