Nr. 24. 1915. 137
estellt hat, werden auch noch andere Mehlsorten, wie Reisstärkemehl, Maisstärkemehl
Mondiofamtehe Tapiokamehl zur Füllung von Seifen aei nl hi
Die vorgenannte Verordnung wird deshalb auch auf diese und alle sonstigen
Mehlsorten, die zur menschlichen Nahrung oder als Futtermittel verwendet werden
können, ausgedehnt, es wird verboten, derartige Mehlsorten zur Herstellung von Seifen
zu verwenden.
bestra gumderhandlungen werden nach § 5—8 der eingangs erwähnten Verordnung
Altona, den 31. Januar 1915.
Der stellvertretende kommandierende General.
v. Roehl,
General der Artillerie.
(3) (Bekanntmachung vom 6. Februar 1915, betrefsend Verbot der Verwen-
dung von Neutralölen und Fetten zur Herstellung von Schmier= und
Leimseifen.
Die nachstehend abgedruckte Anordnung des stellvertretenden General-
Kommandos des IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.
Schwerin, den 6. Februar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des , Innern.
L. v. Meerheimb.
Zu dem unter dem 1. XII. 1914 erlassenen Verbot betreffend die Verwendung
von Neutralölen und Fetten zur Herstellung von Schmier= und Leimseisen wird bekannt
gemacht, daß die im Deutschen Arzneibuch genannten Seifenpräparate
. Sapo kalinus,
2. Sapo Kalinus venalis,
3. Liquor Cresoli saponatus
nicht unter das vorstehende Verbot fallen.
Altona, den 25. Januar 1915.
Der kommandierende General.
v. Roehl,
General der Artillerie.
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