Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 24. 1915. 137 
estellt hat, werden auch noch andere Mehlsorten, wie Reisstärkemehl, Maisstärkemehl 
Mondiofamtehe Tapiokamehl zur Füllung von Seifen aei nl hi 
Die vorgenannte Verordnung wird deshalb auch auf diese und alle sonstigen 
Mehlsorten, die zur menschlichen Nahrung oder als Futtermittel verwendet werden 
können, ausgedehnt, es wird verboten, derartige Mehlsorten zur Herstellung von Seifen 
zu verwenden. 
bestra gumderhandlungen werden nach § 5—8 der eingangs erwähnten Verordnung 
Altona, den 31. Januar 1915. 
Der stellvertretende kommandierende General. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
(3) (Bekanntmachung vom 6. Februar 1915, betrefsend Verbot der Verwen- 
dung von Neutralölen und Fetten zur Herstellung von Schmier= und 
Leimseifen. 
Die nachstehend abgedruckte Anordnung des stellvertretenden General- 
Kommandos des IX. Armeekorps wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis 
gebracht. 
Schwerin, den 6. Februar 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des , Innern. 
L. v. Meerheimb. 
Zu dem unter dem 1. XII. 1914 erlassenen Verbot betreffend die Verwendung 
von Neutralölen und Fetten zur Herstellung von Schmier= und Leimseisen wird bekannt 
gemacht, daß die im Deutschen Arzneibuch genannten Seifenpräparate 
. Sapo kalinus, 
2. Sapo Kalinus venalis, 
3. Liquor Cresoli saponatus 
nicht unter das vorstehende Verbot fallen. 
Altona, den 25. Januar 1915. 
Der kommandierende General. 
v. Roehl, 
General der Artillerie. 
— — 
— 
33
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.