Nr. 27. 1915. 157
819.
Die Kosten des Verfahrens sind vom Antragsteller zu tragen; sie können
bei der Festsetzung des Ubernahmepreises berücksichtigt werden. Bare Aus-
lagen sind, soweit erforderlich, von den Kommissaren vorschußweise zu leisten.
Gebühren werden nicht erhoben.
8 20.
Auf Anordnung des unterzeichneten Ministeriums hat die Einleitung
eines Verfahrens aus 8 2 des Gesetzes auch ohne einen Antrag nach 8 6
Absatz 1 dieser Bekanntmachung zu erfolgen.
In diesem Falle finden die vorstehenden Vorschriften mit der Maßgabe,
daß an die Stelle des Antragstellers der Erwerber tritt, entsprechende An-
wendung; nicht anwendbar sind die Bestimmungen über die Festsetzung und
Fälligkeit von Abschlagszahlungen sowie 8 17.
§ 21.
Für die Enteignung von Vorräten nach der Bundesratsverordnung vom
25. Januar 1915 über die Regelung des Verkehrs mit Brotgetreide und
Mehl — RGBl. S. 35 — gelten deren Bestimmungen und die Vorschriften
der Ausführungsverordnung vom 26. Januar 1915 — Rbl. Nr. 11 —.
Schwerin, den 6. Februar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
(2) Bekanntmachung vom 15. Februar 1915, betreffend zahnärztliche Vorprüfung
Der Vorsitzende der zahnärztlichen Vorprüfungskommission zu Rostock ist er-
mächtigt worden, den Studierenden der Zahnheilkunde, die gegenwärtig im
dritten Semester stehen und voraussichtlich im Monat März zum Heeresdienst
eingezogen werden, die Ablegung der zahnärztlichen Vorprüsung schon am
Schlusse des gegenwärtigen Wintersemesters zu gestatten, vorausgesetzt, daß
die betreffenden Studierenden im übrigen alle Zulassungsbedingungen erfüllen.
Schwerin, den 15. Februar 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium, Abteilung für
Medizinalangelegenheiten.
Im Auftrage: Mühlenbruch.
— —
—