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Anerkennung der Regierung erhalten, nach Einsicht der auf Jene gestellten Vollmacht
ein an ihrem Wohnort angestellter Staats-Diener als Regierungs-Commissär beigegeben,
und durch das Regierungs-Blatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
K. 4 9.
Der Regierungs-Commissär ist verpflichtet, von den Büchern des Verwaltungs-Ausschusses
oder des Haupt-Agenten, so wie von den Urkunden, die denselben zum
Belege dienen, namentlich von den neueren Versicherungs-Anträgen und deren Beglaubigungen
von Zeit zu Zeit Einsicht zu nehmen (§P. 38), und zu untersuchen, ob keine
Versicherung ohne obrigkeitliches Erkenntniß oder über den Betrag der für verhältnißmäßig
erklärten Summe aushgestellt worben sey.
K. 50.
So oft der Regierungs-Commissär auf diesem oder anderem Wege zu der Kenntniß
gelangt, daß ein Versicherungs-Vertrag dem obrigkeitlichen Erkenntniß nicht unterworfen,
oder daß solches durch die Versicherung überschritten worden sey, so liegt ihm
ob, nicht nur gegen den Verwaltungs-Ausschuß oder Haupt-Agenten deßhalb die gesetzliche
Verfügung zu treffen, beziehungsweise einzuleiten, sondern auch dem Polizeiamt
des Bezirks-Agenten und des Versicherten davon Nachricht zu geben, um gegenüber
von dlesen das Gleiche verfügen zu könmen.
K. 51.
Auf gleiche Weise hat der Regierungs-Commissär, so oft er irgend eine andere
Gesetzes-Uebertretung oder ein sonstiges ordnungswidriges und gemeinschädliches Treiben
einer Versicherungs-Anstalt oder ihrer Beauftragten in Erfahrung bringt, das Greignete
hiegegen vorzukehren, oder bei der betreffenden Amtsstelle einzuleiten, je nach den
Umständen aber an die ihm vorgesehten höheren Regierungs-Behörden zu berichten.
K. 52.
Wird ihm nach eingetretener Veränderung in den Personen des Verwaltungs-Ausschusses
oder des Haupt-Agenten einer Versicherungs-Anstalt die Anzeige von einer
neuen Ernennung gemacht (69. 35), so hat er solche dem Ministerium des Innern zur
weitern Verfügung vorzulegen. Sollte drei Monate nach eingetretener Personal-Verdnderung
jene Anzeige noch nicht erfolgt seyn, so ist Bericht hierüber an das Ministerium
des Innern zu erstatten.