Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

228

Anerkennung  der  Regierung  erhalten,  nach  Einsicht  der  auf  Jene  gestellten  Vollmacht
ein  an  ihrem  Wohnort  angestellter  Staats-Diener  als  Regierungs-Commissär  beigegeben,
  und  durch  das  Regierungs-Blatt  zur  öffentlichen  Kenntniß  gebracht  werden.

K.  4  9.

Der  Regierungs-Commissär  ist  verpflichtet,  von  den  Büchern  des  Verwaltungs-Ausschusses
  oder  des  Haupt-Agenten,  so  wie  von  den  Urkunden,  die  denselben  zum
Belege  dienen,  namentlich  von  den  neueren  Versicherungs-Anträgen  und  deren  Beglaubigungen
  von  Zeit  zu  Zeit  Einsicht  zu  nehmen  (§P.  38),  und  zu  untersuchen,  ob  keine
Versicherung  ohne  obrigkeitliches  Erkenntniß  oder  über  den  Betrag  der  für  verhältnißmäßig
  erklärten  Summe  aushgestellt  worben  sey.

K.  50.

So  oft  der  Regierungs-Commissär  auf  diesem  oder  anderem  Wege  zu  der  Kenntniß
  gelangt,  daß  ein  Versicherungs-Vertrag  dem  obrigkeitlichen  Erkenntniß  nicht  unterworfen,
  oder  daß  solches  durch  die  Versicherung  überschritten  worden  sey,  so  liegt  ihm
ob,  nicht  nur  gegen  den  Verwaltungs-Ausschuß  oder  Haupt-Agenten  deßhalb  die  gesetzliche
  Verfügung  zu  treffen,  beziehungsweise  einzuleiten,  sondern  auch  dem  Polizeiamt
des  Bezirks-Agenten  und  des  Versicherten  davon  Nachricht  zu  geben,  um  gegenüber
von  dlesen  das  Gleiche  verfügen  zu  könmen.

K.  51.

Auf  gleiche  Weise  hat  der  Regierungs-Commissär,  so  oft  er  irgend  eine  andere
Gesetzes-Uebertretung  oder  ein  sonstiges  ordnungswidriges  und  gemeinschädliches  Treiben
einer  Versicherungs-Anstalt  oder  ihrer  Beauftragten  in  Erfahrung  bringt,  das  Greignete
  hiegegen  vorzukehren,  oder  bei  der  betreffenden  Amtsstelle  einzuleiten,  je  nach  den
Umständen  aber  an  die  ihm  vorgesehten  höheren  Regierungs-Behörden  zu  berichten.

K.  52.

Wird  ihm  nach  eingetretener  Veränderung  in  den  Personen  des  Verwaltungs-Ausschusses
  oder  des  Haupt-Agenten  einer  Versicherungs-Anstalt  die  Anzeige  von  einer
neuen  Ernennung  gemacht  (69.  35),  so  hat  er  solche  dem  Ministerium  des  Innern  zur
weitern  Verfügung  vorzulegen.  Sollte  drei  Monate  nach  eingetretener  Personal-Verdnderung
  jene  Anzeige  noch  nicht  erfolgt  seyn,  so  ist  Bericht  hierüber  an  das  Ministerium
  des  Innern  zu  erstatten.