Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1830. (7)

230

weitern  Ausbreitung  des  Feuers  oder  wenigstens  der  angegebenen  Groͤße  des  Mobiliar-Verlustes
  in  der  Versicherung  des  beweglichen  Vermoͤgens  gesucht  werden  koͤnnte,  und
das  Ergebniß  dieser  Untersuchung  in  den  an  die  Kreis-Regierung  zu  erstattenden
Hauptbericht  über  den  Brandfall  aufzunehmen.

Auch  in  dem  summarischen  Feuerbericht  an  das  Ministerium  (Staats=  und  Regierungs-Blatt
  von.  1816,  S.  356)  ist  bei  der  Angabe  des  Meobiliar-Verlustes  jedesmal
anzuzeigen,  ob,  wie  hoch  und  bei  welcher  Anstakt  jeder  Beschädigte  sein  bewegliches
Vermögen  versichert  habe,  auch  ob  und  in  wie  fern  dieselben  eines  Mißbrauches  dieser
Austalten  verdächtig  scheinen.

3)  Von  der  Mitwirkung  der  Orts-Vorsteher.
(Zu  Art.  11,  14—20  des  Gesebes.)
G.  58.

Die  Orts-Vorsteher  sind  vorzugsweise  verpflichtet,  darüber  zu  wachen,  daß  die
Orts-Einwohner  ihr  Mobiliar-Vermögen,  bei  keiner  andern,  als  bei  einer  der,  von  der
Staats-Regierung  hiezu  ermächtigten  Anstalten,  und  nicht  ohne  Vermittlung  eines
vorschriftmäßig  bestellten  Haupt-Agenten  oder  Verwaltungs-Ausschusses  versichern,  daß
bei  dieser  Versicherung  das  obrigkeitliche  Erkenntniß  nicht  umgangen  oder  überschritten,
und  daß  die  Theilnehmer  an  einer  Versicherungs-Anstalt  durch  Anschlag  der  gesehlich
vorgeschriebenen  Etibette  der  lehtern  an  den  betreffenden  Gebäuden  kundbar  gemacht
werden.

K.  59.

Jede  diesfallsige  Verfehlung  seiner  Amts-Untergebenen,  so  wie  jede  ihm  zur  Kenntniß
  kommende  Uebertretung  des  vorliegenden  Gesehes,  insbesondere  aber  jeden  vor
oder  bei  dem  wirklichen  Eintritt  einer  Brand-Entschädigung  sich  erhebenden  Verdacht
einer  allzuhohen  Versicherung  des  Mobiliar-Vermögens  hat  der  Orts-Vorsteher  dem
vorgesehten  Bezirks-Polizeiamte  zur  weiteren  Verfügung  anzuzeigen.

*  9)  Besondere  Vestimmungen  für  die  nachträgliche  Prüfung  der
bereits  bestehenden  Versicherungen.  «
(Zu  Art.  21  —  23  des  Gesetzes.)
*  F.  60.
Der  Verwaltungs-Ausschuß  der,  von  der  Staats-Regierung  berelts  anerkannten