Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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1.  Ausgeschlossen  von  der  Theilnahme  find:
1)  Gebäude,  welche  nicht  25  fl.  werth  sind,
2)  Pulvermühlen  und  Pulvermagazine,
3)  die  zu  militärischen  Zwecken  bestimmten  Festungsgebäude.
II.  Von  der  Verbindlichkeit  zur  Theilnahme  sind  befreit:
1)  Lust=  und  Gartenhäuser,  die  nicht  zur  Wohnung  eingerichtet  sind,
2)  Gebäude,  welche  Privateigenthum  des  Königs  sind,  over  zum  Königlichen  Haus-Fiveicommiß
  gehören,
3)  besonders  feuersgefährliche  Gebäude.  (Art.  7,  Ziff.  III.)
Ist  eines  der  unter  Ziffer  II.  aufgeführten  Gebäude  in  die  Anstalt  ausgenommen,  so
findet  ein  Rücktritt  nicht  mehr  statt.
Einzelne  Bestandtheile  des  Gebäudes,  welche  vom  Feuer  nicht  zerstört  oder  beschädigt
werden  können,  dürfen  von  der  Versscherung  ausgenommen  werden.
Ueber  die  Zuläßigkeit  der  Mitversicherung  von  niet=  und  nagelfesten  Zubehörden  der
Gebäude,  von  dem  laufenden  Geschirr  bei  Mühlen  und  anderen  Werken,  von  Maschinen,
Orgeln,  Glocken,  Thurmuhren  bei  Kirchen  wird  durch  Verordnung  das  Nähere  bestimmt

werden.
Art.  2.

Die  nach  Art.  1,  Ziff.  I.  ausgeschlossenen,  so  wie  diejenigen  unter  Ziff.  II.  des  Art.  1
benannten  Gebäude,  für  welche  von  der  Versicherung  bei  der  Landesanstalt  kein  Gebrauch
gemacht  wird,  dürfen  bei  anderen  im  Lande  zugelassenen  Feuer-Versicherungs-Anstalten  unter
Beobachtung  der  hinsichtlich  der  Benützung  dieser  Anstalten  bestehenden  Vorschriften  (Geseg
vom  19.  Mai  v.  J.,  Reg.  Blatt  S.  125)  verflchert  werden.

Art.  3.

Die  Anstalt  versichert  gegen  die  Beschädigung  oder  Zerstörung  der  Gebäude  durch  Feuer
und  leistet  in  allen  nicht  ausdrücklich  durch  gegenwärtiges  Gesetz  ausgenommenen  Fällen  eine
nach  den  Bestimmungen  desselben  zu  ermittelnde  Entschädigung.

Art.  4.

Der  Zerstsrung  oder  Beschädigung  durch  Feuer  ist  gleich  zu  achten  diejenige,  welche
durch  Blitzstrahl,  verselbe  mag  gezündet  haben  oder  nicht,  und  diejenige,  welche  durch  Feuerlöschmaaßregeln
  verursacht  worden  ist.