Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

188 Nr. 34. 1915. 
) Bekanntmachung vom 1. März 1915, betreffend russische Arbeiter. 
Nachstehende Bekanntmachung des Stellvertretenden Kommandierenden Generals 
vom 19. v. Mts. wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht. Die 
darin erwähnte Verordnung vom 7. Januar 1915 ist im Anschluß an die 
Bekanntmachung des unterzeichneten Ministeriums vom 16. Januar 1915 im 
Regierungsblatt Nr. 9 veröffentlicht worden. 
Die Obrigkeiten und Gemeindevorstände werden angewiesen, diese neue 
Bestimmung den Arbeitgebern und den russischen Arbeitern bekannt zu geben. 
Schwerin, den 1. März 1915. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern. 
L. v. Meerheimb. 
19. 2. 15. 
verkauf von Cisenbahnfahrkarten an russische Frbeiter. 
Die Verordnung vom 7. Januar 1915 — IIIb 2289/293 — K. V.Bl. 1915 
Nr. 5529 — wird wie folgt ergänzt: 
1. Erlaubnisscheine sind für jede Person besonders, gemeinschaftlich höchstens 
für eine Familie auszustellen. 
2. Die Erlaubnisscheine sind auf der Reise mitzuführen, und zwar so, daß 
sie jeder Zeit vorgezeigt werden können. 
3. Auf demselben Erlaubnisschein ist nur eine Reise, Hin= und eventuell 
Rückfahrt gestattet. 
Der stellvertretende kommandierende General. 
v. Roehl, 
General der Artillerie.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.