Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

188  Nr.  34.  1915.

)  Bekanntmachung  vom  1.  März  1915,  betreffend  russische  Arbeiter.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Stellvertretenden  Kommandierenden  Generals
vom  19.  v.  Mts.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht.  Die
darin  erwähnte  Verordnung  vom  7.  Januar  1915  ist  im  Anschluß  an  die
Bekanntmachung  des  unterzeichneten  Ministeriums  vom  16.  Januar  1915  im
Regierungsblatt  Nr.  9  veröffentlicht  worden.

Die  Obrigkeiten  und  Gemeindevorstände  werden  angewiesen,  diese  neue
Bestimmung  den  Arbeitgebern  und  den  russischen  Arbeitern  bekannt  zu  geben.

Schwerin,  den  1.  März  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

19.  2.  15.
verkauf  von  Cisenbahnfahrkarten  an  russische  Frbeiter.

Die  Verordnung  vom  7.  Januar  1915  —  IIIb  2289/293  —  K.  V.Bl.  1915
Nr.  5529  —  wird  wie  folgt  ergänzt:
1.  Erlaubnisscheine  sind  für  jede  Person  besonders,  gemeinschaftlich  höchstens
für  eine  Familie  auszustellen.

2.  Die  Erlaubnisscheine  sind  auf  der  Reise  mitzuführen,  und  zwar  so,  daß
sie  jeder  Zeit  vorgezeigt  werden  können.
3.  Auf  demselben  Erlaubnisschein  ist  nur  eine  Reise,  Hin=  und  eventuell

Rückfahrt  gestattet.
Der  stellvertretende  kommandierende  General.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.