Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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g.  33.

Der  Vorsitzende  der  Generalversammlung  designirt  den  Protokollfuͤhrer,
wenn  diese  nicht  vorzieht,  ihn  zu  waͤhlen.

Das  Protokoll  wird  von  dem  Vorsitzenden,  dem  Protokollfuͤhrer,  den
gegenwaͤrtigen  Mitgliedern  des  Verwaltungsausschusses  und  von  denjenigen
Aktionairen  unterschrieben,  welche  dieses  in  der  Versammlung  verlangen.

Die  Versammlung  kann  aus  ihrer  Mitte  auch  drei  bis  sechs  Aktionaire
zur  Mitvollziehung  des  Protokolls  ernennen.

g.  34.

Alle  Wahlen  und  Beschlüsse  der  Generalversammlung  finden  vorbehaltlich
  der  in  den  §#.  22.  und  23.  enthaltenen  Bestimmungen  nach  absoluter
Stimmenmehrheit  statt.  Sind  die  Stimmen  gleich,  so  entscheidet  der  Vorsitzende.


b  45  Wahl  des  Verwaltungsausschusses  erfolgt  durch  geheime  Stimmenabgabe.


S.  35.

Der  Verwaltungsausschuß  ist  befugt,  die  Beschlußnahme  über  diejenigen
Anträge  bis  zur  nächsten  Generalversammlung  zu  vertagen,  welche  nicht  von
ihm,  sondern  von  einzelnen  Aktionairen  ausgehen  und  seinem  Vorsitzenden  nicht
acht  Tage  vor  der  Versammlung  schriftlich  mitgetheilt  worden  sind.

Es  kann  in  diesem  Falle  die  Versammlung  beschließen,  daß  sie  ohne
weitere  Berufung  an  einem  der  nächsten  drei  Tage  wieder  zusammentreten
werde,  um  die  Erklärungen  des  Verwaltungsausschusses  zu  hören  und  deshalb
Beschluß  zu  fassen.

Die  Generalversammlung  kann  das  Verfahren  bei  ihren  Verhandlungen
und  Beschlußnahmen  innerhalb  der  Vorschriften  dieser  Statuten  durch  ein  Reglement
  festsetzen,  welches  der  Bestätigung  des  Königlich  Preußischen  Ministeriums
für  Handel  rc.  unterworfen  ist.

Tit.  v.
Der  Verwaltungsausschuß.

S.  36.

Der  Verwaltungsausschuß  besteht  aus  sieben  Mitgliedern,  von  denen
wenigstens  eins  in  den  Kreisen  St.  Wendel  oder  Ottweiler,  eins  im  Fürstenthum
  Birkenfeld  und  drei  im  Kreise  Creuznach,  und  zwar  von  letzteren  jedenfalls
  zwei  in  der  Stadt  Creuznach,  ihren  Wohnsitz  haben  müssen.  Di

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