Contents : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

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Geset-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

 

No.  17.  —

 

 

Mo.  2116.)  Allerhõchste  Kabinetsorder  vom  6.  August  1840.,  das  abgeänderte  Verfahren
zur  Herbeischaffung  aufgekündigter  Schlesischer  Pfandbriefe  betreffend.

N.  die  Konvertirung  der  Schlesischen  Pfandbriefe  in  Folge  der  Bestimmungen
  des  Erlasses  vom  20.  Mai  v.  J.  vollstaͤndig  ausgefuͤhrt  worden
ist,  und  die  Aufkuͤndigung  und  Einziehung  Schlesischer  Pfandbriefe  nunmehr  in
einen  regelmaͤßigen  Gang  kommt,  so  setze  Ich  auf  die  am  5.  Mai  d.  J.  ersolgte
  Berathung  des  engern  Ausschusses  der  Schlesischen  Landschaft  und  auf

hren  gemeinschaftlichen  Bericht  vom  20.  Mai  d.  J.  hierdurch  fest,  daß  das
Verfahren  zur  Herbeischaffung  aufgekündigter  Pfandbriefe  nicht  weiter  nach  der
Lrder  vom  7.  Septbr.  1830,  zur  Ausführung  gebracht  werden  soll,  verordne
Statt  dessen  vielmehr,  daß:

1)  alle  von  der  Landschaft  ausgehende  Kündigungen  Schlesischer  Pfandbriefe
zur  Einlösung  gegen  baares  Geld  oder  gegen  andere  Pfandbriefe  auf
Kosten  der  Landschaft  öffentlich  bekannt  gemacht  werden  sollen,  und  zwar
ohne  Unterschied  der  Fälle,  es  mögen  solche  im  Privat-Interesse  bepfandbriester
  Gutsbesitzer,  oder  im  allgemeinen  Interesse  der  Landschaft  geschehen.
  Diese  Bekanntmachung  muß  mindestens  acht  Tage  vor  demjenigen
  Zinstermine,  welcher  dem  zur  Einlösung  der  aufzukündigenden  Pfandbriese
  bestimmten  Termine  vorangeht,  durch  Einrückung  in  die  Anzeiger
der  Schlesischen  Regierungs-Amtsbläkter  und  durch  Aushängung  in  den
sämmtlichen  landschaftlichen  Kassen,  so  wie  an  den  Börsen  zu  Breslau
und  Berlin  erfolgen  und  selbige  muß  die  Aufforderung  an  die  Pfandbrief-Inhaber
  enthalten,  daß  sie  die  aufgekündigten  Pfandbriefe  nebst
den  dazu  gehörigen  Zins-Rekognirionen,  wenn  dergleichen  ertheilt  sind,
in  dem  bewvorstehenden  nächsten  Zinszahlungstermine,  bei  Vermeidung
eines  auf  ihre  Kosten  zu  veranlassenden  öffentlichen  Aufgebots  an  die
Landschast  einliefern.  Ob  und  in  welchen  anderen  öffentlichen  Blättern
die  Insertion  der  Bekanntmachung  sonst  noch  zu  bewirken  sein  möchte,
bleibt  dem  Ermessen  der  landschaftlichen  Behörden  überlassen.

Außer  dieser  öffentlichen  Bekanntmachung  mutz  in  dem  JZinstermine,
welcher  dem  zur  Einlösung  der  Pfandbriefe  bestimmten  Termine  zundchst
vorangeht,  dem  Inhaber  des  zur  Zinserhebung  präsentirten  Pfandbriefes,
oder  der  zu  diesem  Zweck  präsentirten  Zinsrekogntion,  die  Kündigung
Jahrgang  Isa#.  (No.  2116.)  Mm  schrift-2



(Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Oktober  1840.)