Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1840. (31)

–— 335 — 
Geset-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
  
No. 17. — 
  
  
Mo. 2116.) Allerhõchste Kabinetsorder vom 6. August 1840., das abgeänderte Verfahren 
zur Herbeischaffung aufgekündigter Schlesischer Pfandbriefe betreffend. 
N. die Konvertirung der Schlesischen Pfandbriefe in Folge der Be- 
stimmungen des Erlasses vom 20. Mai v. J. vollstaͤndig ausgefuͤhrt worden 
ist, und die Aufkuͤndigung und Einziehung Schlesischer Pfandbriefe nunmehr in 
einen regelmaͤßigen Gang kommt, so setze Ich auf die am 5. Mai d. J. er- 
solgte Berathung des engern Ausschusses der Schlesischen Landschaft und auf 
hren gemeinschaftlichen Bericht vom 20. Mai d. J. hierdurch fest, daß das 
Verfahren zur Herbeischaffung aufgekündigter Pfandbriefe nicht weiter nach der 
Lrder vom 7. Septbr. 1830, zur Ausführung gebracht werden soll, verordne 
Statt dessen vielmehr, daß: 
1) alle von der Landschaft ausgehende Kündigungen Schlesischer Pfandbriefe 
zur Einlösung gegen baares Geld oder gegen andere Pfandbriefe auf 
Kosten der Landschaft öffentlich bekannt gemacht werden sollen, und zwar 
ohne Unterschied der Fälle, es mögen solche im Privat-Interesse bepfand- 
briester Gutsbesitzer, oder im allgemeinen Interesse der Landschaft gesche- 
hen. Diese Bekanntmachung muß mindestens acht Tage vor demjeni- 
gen Zinstermine, welcher dem zur Einlösung der aufzukündigenden Pfand- 
briese bestimmten Termine vorangeht, durch Einrückung in die Anzeiger 
der Schlesischen Regierungs-Amtsbläkter und durch Aushängung in den 
sämmtlichen landschaftlichen Kassen, so wie an den Börsen zu Breslau 
und Berlin erfolgen und selbige muß die Aufforderung an die Pfand- 
brief-Inhaber enthalten, daß sie die aufgekündigten Pfandbriefe nebst 
den dazu gehörigen Zins-Rekognirionen, wenn dergleichen ertheilt sind, 
in dem bewvorstehenden nächsten Zinszahlungstermine, bei Vermeidung 
eines auf ihre Kosten zu veranlassenden öffentlichen Aufgebots an die 
Landschast einliefern. Ob und in welchen anderen öffentlichen Blättern 
die Insertion der Bekanntmachung sonst noch zu bewirken sein möchte, 
bleibt dem Ermessen der landschaftlichen Behörden überlassen. 
Außer dieser öffentlichen Bekanntmachung mutz in dem JZinstermine, 
welcher dem zur Einlösung der Pfandbriefe bestimmten Termine zundchst 
vorangeht, dem Inhaber des zur Zinserhebung präsentirten Pfandbriefes, 
oder der zu diesem Zweck präsentirten Zinsrekogntion, die Kündigung 
Jahrgang Isa#. (No. 2116.) Mm schrift- 
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(Ausgegeben zu Berlin den 21. Oktober 1840.)
	        
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