Full text : Die Handelsgesetzgebung des deutschen Reiches.

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                                              Artikel  III.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  6.  November  1917  in  Kraft.
Stuttgart,  den  6.  November  1917.  Der  stellv.  kommandierende  General:
v.  Schaefer.

                                            2.  Höchstpreise.

Nr.  W.  IV.  2500/2.  17.  K.  R.  A.

·  Stellv.  Generalkommando  XIII.  (K.  W.)  Armeekorps.
Bekanntmachung,  betreffend  Höchstpreise  für  Kunstwolle  aller  Art.
Vom  1.  April  1917.

(Beil.  z.  Staatsanz.  vom  2.  April  1917  Nr.  77  S.  596.)

Die  nachstehende  Bekanntmachung  wird  auf  Grund  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand
  vom  4.  Juni  1851  in  Verbindung  mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915
(Reichs-Gesetzbl.  S.  813),  in  Bayern  auf  Grund  der  Allerhöchsten  Verordnung  vom
31.  Juli  1914,  des  Gesetzes,  betreffend  Höchstpreise,  vom  4.  Auguft  1914  (Reichs-Gesetzbl.
S.  339)  in  der  Fassung  vom  17.  Dezember  1914  (Reichs-Gesetzbl.  S.  516)  in  Verbindung
mit  den  Bekanntmachungen  über  die  Aenderung  dieses  Gesetzes  vom  21.  Januar  1915,
23.  September  1915  und  23.  März  1916  (Reichs-Gesetzbl.  1915  S.  25,  603  und  1916
S.  183)  zur  allgemeinen  Kenntnis  gebracht  mit  dem  Bemerken,  daß  Zuwiderhandlungen
gemäß  den  in  der  Anmerkung  abgedruckten  Bestimmungen  bestraft  werden,  sofern  nicht
nach  den  allgemeinen  Strafgesetzen  höhere  Strafen  angedroht  sind.  Auch  kann  der  Betrieb
des  Handelsgewerbes  gemäß  der  Bekanntmachung  zur  Fernhaltung  unzuverlässiger  Personen
  vom  Handel  vom  23.  September  1915  (Reichs-Giseho  S.  603)  untersagt  werden.

 

 

                                                §    1.
               Von  der  Bekanntmachung  betroffene  Gegenstände.

Von  dieser  Bekanntmachung  werden  betroffen  sämtliche  vorhandenen,  in  den  beigefügten
  Uebersichtstafeln  verzeichneten  Kunstwollen  aller  Art,  einschließlich  karbonisierter,
auch  zusammengestellt  aus  gemischten  und  gewolften  wollenen  und  halbwollenen  Kunstwollen
  aus  Abfällen  der  Textilindustrie  und  in  Mischungen  mit  anderen  tierischen  oder
pflanzlichen  Spinnstoffen  aller  Art,  auch  aus  Fäden  und  Abgängen  gerissenen.

                                               §  2.
                                      Höchstpreise.

Die  beim  Ankauf  von  der  Kriegswollbedarf  Aktiengesellschaft,  Berlin  SW  48,  Verl.
Hedemannstraße  1—6,  für  die  im  §  1  bezeichneten  Gegenstände  zu  zahlenden  Preise  dürfen
die  in  den  beifolgenden  Uebersichtstafeln  für  die  einzelnen  Kloffen  Kunstwolle  festgesetzten
Preise  nicht  übersteigen.

Anmerkung:  Es  ist  genau  zu  beachten,  daß  die  festgesetzten  Preise  diejenigen  Preise
sind,  die  die  Kriegswollbedarf  Aktiengesellschaft,  Berlin,  höchstens  für  die  von  der  Bekanntmachung
  betroffenen  Gegenstände  erster  Sorte  bezahlen  darf.  Für  mindere  Arten  wird
die  Kriegswollbedarf  Aktiengesellschaft  entsprechend  niedrigere  Preise  bezahlen.  Angebote
haben  auf  den  von  der  Kriegswollbedarf  Aktiengesellschaft  anzufordernden  Angebotsvordrucken
  zu  erfolgen.  Die  unter  den  Klassen  19,  22,  26,  31  und  36  angebotenen  Kunstwollen
  werden  von  der  ankaufenden  Gesellschaft  je  nach  Qualität  im  Rahmen  der  Preise
für  die  betreffenden  Gruppen  bewertet.

Die  Kriegswollbedarf  Aktiengesellschaft  ist  ermächtigt,  bei  dem  durch  sie  erfolgenden
Verkauf  der  Kunstwollen  entstchende  Unkosten  den  festgesetzten  Höchstpreisen  unter  Aufsicht
  der  Kriegs-Rohstoff-Abteilung  zuzuschlagen.

                                              §   3.

                              Zahlungsbedingungen.

Die  Höchstpreise  schließen  die  Kosten  der  Sesörderung  bis  zum  nächsten  Güterbahnhof
oder  bis  zur  nächsten  Schiffsladestelle  und  die  Kosten  der  Verladung  sowie  der  Bedeckung
und  den  Umsatzstempel  ein.  Die  Kosten  für  den  Gebrauch  von  Decken  sind  nach  den  Preisen
  des  Deckentarifs  der  Staatseisenbahn  des  Abgangsortes,  auch  bei  der  Verwendung
eigener  Decken  des  Verkäufers,  von  der  ankaufenden  Gesellschaft  zu  tragen.

Für  Kapzüchen  sind  1 M  für  1  Kilogramm,  für  sonstige  Säcke  und  Packhüllen  0,50  M
für  1  Kilogramm  von  der  kaufenden  Gesellschaft  zu  erstatten.  Eine  besondere  Vergütung
für  die  vom  Verkäufer  bei  Preßballenpackung  zu  verwendende  Draht=  und  Bandeisenverschnürung
  findet  nicht  statt.

1)  H.  B.  S.  9/10.

 

Kunstwolle
aller  Art.