Contents : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Erster Band (A-K). (1)

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licher  Beziehung  als  für  sich  bestehend  sich
darstellende  Besitzung,  seine  Vorschläge  über
den  gemeinen  Wert  in  die  von  ihm  für  jeden
Artikel  der  Grundsteuermutterrolle  anzulegenden
  Schätzungsbogen  einzutragen.  Die
Schätzungsbogen,  die  Ubersichten  der  Schätzungsmerkmale
  und  ein  Verzeichnis  der  Pächter
und  der  ihnen  gehörigen  Inventarien  reicht  er
dem  Vorsitzenden  der  Veranlagungskommission
zur  Prüfung  und  Herbeiführung  der  Feschlubfassung
  des  Schätzungsausschusses  ein  Techn.
Anleitung  vom  26.  Dez.  1893  für  die  erstmalige
  Schätzung  des  Wertes  der  Grundstücke
behufs  Veranlagung  der  Ergänzungssteuer;
AusfAnw.  z.  Erg  StGS.  Art.  7).  Wegen  des
weiteren  Verfahrens  vgl.  Ergänzungssteuer
II  D,  Steuerveranlagung,  Schätzungsausschuß.
  Vor  jeder  neuen  Veranlagung  werden
  Schätzungsbogen  und  Pächterverzeichnis
dem  Katasterkontrolleur  behufs  Wahrung  der
Veränderungen  zurückhgegeben.

Gültigkeit  von  Gesetzen.  Ein  ordnungsmäßig
  zustande  gekommenes  Gesetz  gilt  solange,
  bis  es  entweder  selbst  oder  in  seiner
Anwendung  wieder  aufgehoben  wird.  Das
erstere  tritt  ein  entweder  mit  dem  Ablaufe
der  Zeit,  für  welche,  oder  mit  dem  Eintritte
der  aufhebenden  Bedingung,  unter  welcher
es  erlassen  worden  war,  oder  als  Wirkung
eines  neuen  Gesetzes,  welches  es  ausdrüchklich
aufhebt  oder  eine  mit  ihm  unvereinbare  Bestimmung
  trifft,  oder  endlich  infolge  eines  sich
bildenden  ihm  entgegenstehenden  Gewohnheitsrechts.
  In  seiner  Anwendung  fällt  ein  Gesetz
dann  weg,  wenn  sein  Gegenstand  nicht  mehr
vorkommt.  Ob  ein  Gesetz  gültig  zustande
gekommen  ist  und  noch  gilt,  hat  jeder  Richter
und  sede  zu  seiner  Anwendung  berufene  Behörde
  an  sich  frei  und  selbständig  zu  prüfen.
Eine  Beschränkung  besteht  jedoch  für  preuß.
Gesetze,  nicht  auch  Reichsgesetze,  nach  dem  auf
der  Absicht,  die  Trennung  der  Gewalten  im
Staate  zur  Anerkennung  zu  bringen,  ruhenden
Art.  106  Vll.  dahin,  daß  sie  verbindlich  sind,
wenn  sie  in  der  geseblich  vorgeschriebenen
Form,  also  in  der  Gesetzsammlung  ((.  d.),  bekanntgemacht
  worden  sind.  Das  gilt  auch
insoweit,  als  es  sich  fragt,  ob  das  Gesetz  der
Verfassung  zuwiderläuft  und  die  dann  erforderlichen
  Voraussetzungen  erfüllt  sind  (z.  B.
Ou#.  44,  434,  betr.  das  Vereinsgesetz),  nicht
aber  dafür,  ob  ihm  ein  BReichsgesetz  entgegensteht.
  Daß  die  Verkündigung  gehörig  erfolgt
ist,  bleibt  zu  prüfen.  Der  Art.  106  Vll.  beschränkt
  auch  das  B.  in  der  Prüfung  der
Bechtsgültigkeit  preuß.  Gesetze  (R  #St.  36,  417).
S.  auch  Verordnungen.

Gültigkeit  von  Polizeiverordnungen  s.
Polizeiverordnungen.

Gummiwaren.  Auf  Grund  der  Gew).
§  120e  sind  Vorschriften  über  die  Einrichtung
und  den  Betrieb  gewerblicher  Anlagen  zur
Bulkanisierung  von  Gummiwaren  erlassen
-.  R#  ek.  vom  1.  März  1902  —  R#l.  59).
Die  Beschäftigung  von  Personen  unter  achtzehn
  Jahren  mit  dem  Vulkanisieren  unter

nwendung  von  Schwefelkohlenstoff  oder
mit  sonstigen  Arbeiten,  bei  denen  die  Arbeiter
  der  Einwirkung  von  Schwefelkohlen- 



 

Gültigkeit  von  Gesetzen  —  Gutsbesitzer.

stoff  ausgesetzt  sind,  ist  verboten.  Erwachsene
Arbeiter  dürfen  mit  diesen  Arbeiten  nur  eine
bestimmte  Dauer  beschäftigt  werden  (8  10  a.
a.  O.).  Bei  der  Herstellung  und  Verpachung
von  Präservativs,  Sicherheitspessarien  und
anderen  zu  ähnlichen  Zwecken  dienenden
Gegenständen  bestehen  für  Arbeiter  unter
achtzehn  Jahren  und  Arbeiterinnen  nach

Bek.  vom  30.  Jan.  1903  (Röl.  3)  erhebliche
  Beschränkungen  (s.  wegen  der  öffentlichen
Ausstellung  und  Anpreisung  St  GB.  184  Ziff.3).
In  Werkstätten  zur  Verfertigung  von  Gummi-,
Guttapercha=  und  Kautschukwaren  dürfen  Kinder,
  abgesehen  vom  Austragen  von  Waren
und  von  sonstigen  Botengängen,  nicht  beschäftigt
werden  (Kinderschutz  G.  §§  4,  12).

Güter  s.  Gutsherrlich-bäuerliche  Reulierungen,

  Gutsbezirke,  Landgüter,

ittergüter,  Erbschulzen,  Stammgüter.


Güterbestätiger  (Bestätter)  vermitteln  den
Verkehr  zwischen  Kaufleuten  und  Fuhrleuten.
Sie  sind  meist  auch  Spediteure.  S.  Beeidigung
  und  öffentliche  Anstellung  von
Gewerbetreibenden  I.

Gütergemeinschaft  s.  Eheliches  Güterrecht
  III.

Güterkonsolidation  in  Nassau  f.  Auseinandersetzungsverfahren
  mit  Ausschluß
  der  Prov.  Hannover  V.  Gemeinheitsteilungen
  in  den  nicht  landrechtlichen
  Provinzen  C.

Güterrechtsregister  s.  Eheliches  Güterrecht
  IV.

Gutsbesitzer.  Als  G.  wird  in  den  L0.
und  Kr  O.  der  Besitzer  eines  selbständigen  Gutsbezirks
  (s.  d.)  bezeichnet.  Ihm  liegt  nicht  nur
die  obrigkeitliche  Verwaltung  des  Gutsbezirks
in  seiner  Eigenschaft  als  Gutsvorsteher  I  d.)
ob,  sondern  auch  die  Aufbringung  der  kommunalen
  Lasten  des  Gutsbezirks.  In  allen  Provinzen
  des  preuß.  Staates  ist  der  Besitzer  des
Guts  zu  allen  Pflichten  und  Leistungen,  welche
den  Gemeinden  für  den  Bereich  ihres  Gemeindebezirks
  im  öffentlichen  Interesse  gesetzlich  obliegen,
  mit  den  hinsichtlich  einzelner  dieser
Leistungen  aus  den  Gesetzen  folgenden  AMaßgaben
  verbunden  (L.  f.  d.  ö.  Pr.  und  für
Schleswig-Holstein  §  122,  für  Hessen  =  Naussau
§  94,  für  Hannover  KrO.  8§  36).  Aur  in  der
Prov.  Westfalen  hönnen  diese  Lasten  nach
Anhörung  der  Beteiligten  auch  auf  die  übrigen
  selbständigen  Einwohner  des  Gutsbezirks
  durch  ein  Statut  verteilt  werden,  welches
der  Bestätigung  des  Kr  A.  bedarf  (Westi
§§  67,  68;  WestfrO.  §  26  Abs.  4;  Z.  8§  37).
Eine  Ausnahme  von  der  Tegel.  daß  eine  Unterverteilung
  der  öffentlichen  Lasten  des  Gutsbezirks
  unzulässig  ist  (ogl.  OVe.  1,  147;  20,  209;
36,  204),  machen  die  Kosten  der  Armenpflege
und  in  den  Prov.  Ost=  und  Westpreußen  die
Schulunterhaltungskosten.  Die  Kreisabgaben
sind  keine  Kommunallasten  des  Gutsbezirks,
sondern  werden  nur  für  diesen  im  ganzen  berechnet
  und  zur  Unterverteilung  auf  die  Kreisabgabenpflichtigen
  überwiesen.  Ebensowenig
sind  es  die  Maturalleistungen  für  die  bewaffnete
Macht  im  Frieden,  die  den  einzelnen  Hausbesitzern,
  Grundbesitzern  und  Einwohnern  ob-