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licher Beziehung als für sich bestehend sich
darstellende Besitzung, seine Vorschläge über
den gemeinen Wert in die von ihm für jeden
Artikel der Grundsteuermutterrolle anzulegenden
Schätzungsbogen einzutragen. Die
Schätzungsbogen, die Ubersichten der Schätzungsmerkmale
und ein Verzeichnis der Pächter
und der ihnen gehörigen Inventarien reicht er
dem Vorsitzenden der Veranlagungskommission
zur Prüfung und Herbeiführung der Feschlubfassung
des Schätzungsausschusses ein Techn.
Anleitung vom 26. Dez. 1893 für die erstmalige
Schätzung des Wertes der Grundstücke
behufs Veranlagung der Ergänzungssteuer;
AusfAnw. z. Erg StGS. Art. 7). Wegen des
weiteren Verfahrens vgl. Ergänzungssteuer
II D, Steuerveranlagung, Schätzungsausschuß.
Vor jeder neuen Veranlagung werden
Schätzungsbogen und Pächterverzeichnis
dem Katasterkontrolleur behufs Wahrung der
Veränderungen zurückhgegeben.
Gültigkeit von Gesetzen. Ein ordnungsmäßig
zustande gekommenes Gesetz gilt solange,
bis es entweder selbst oder in seiner
Anwendung wieder aufgehoben wird. Das
erstere tritt ein entweder mit dem Ablaufe
der Zeit, für welche, oder mit dem Eintritte
der aufhebenden Bedingung, unter welcher
es erlassen worden war, oder als Wirkung
eines neuen Gesetzes, welches es ausdrüchklich
aufhebt oder eine mit ihm unvereinbare Bestimmung
trifft, oder endlich infolge eines sich
bildenden ihm entgegenstehenden Gewohnheitsrechts.
In seiner Anwendung fällt ein Gesetz
dann weg, wenn sein Gegenstand nicht mehr
vorkommt. Ob ein Gesetz gültig zustande
gekommen ist und noch gilt, hat jeder Richter
und sede zu seiner Anwendung berufene Behörde
an sich frei und selbständig zu prüfen.
Eine Beschränkung besteht jedoch für preuß.
Gesetze, nicht auch Reichsgesetze, nach dem auf
der Absicht, die Trennung der Gewalten im
Staate zur Anerkennung zu bringen, ruhenden
Art. 106 Vll. dahin, daß sie verbindlich sind,
wenn sie in der geseblich vorgeschriebenen
Form, also in der Gesetzsammlung ((. d.), bekanntgemacht
worden sind. Das gilt auch
insoweit, als es sich fragt, ob das Gesetz der
Verfassung zuwiderläuft und die dann erforderlichen
Voraussetzungen erfüllt sind (z. B.
Ou#. 44, 434, betr. das Vereinsgesetz), nicht
aber dafür, ob ihm ein BReichsgesetz entgegensteht.
Daß die Verkündigung gehörig erfolgt
ist, bleibt zu prüfen. Der Art. 106 Vll. beschränkt
auch das B. in der Prüfung der
Bechtsgültigkeit preuß. Gesetze (R #St. 36, 417).
S. auch Verordnungen.
Gültigkeit von Polizeiverordnungen s.
Polizeiverordnungen.
Gummiwaren. Auf Grund der Gew).
§ 120e sind Vorschriften über die Einrichtung
und den Betrieb gewerblicher Anlagen zur
Bulkanisierung von Gummiwaren erlassen
-. R# ek. vom 1. März 1902 — R#l. 59).
Die Beschäftigung von Personen unter achtzehn
Jahren mit dem Vulkanisieren unter
nwendung von Schwefelkohlenstoff oder
mit sonstigen Arbeiten, bei denen die Arbeiter
der Einwirkung von Schwefelkohlen-
Gültigkeit von Gesetzen — Gutsbesitzer.
stoff ausgesetzt sind, ist verboten. Erwachsene
Arbeiter dürfen mit diesen Arbeiten nur eine
bestimmte Dauer beschäftigt werden (8 10 a.
a. O.). Bei der Herstellung und Verpachung
von Präservativs, Sicherheitspessarien und
anderen zu ähnlichen Zwecken dienenden
Gegenständen bestehen für Arbeiter unter
achtzehn Jahren und Arbeiterinnen nach
Bek. vom 30. Jan. 1903 (Röl. 3) erhebliche
Beschränkungen (s. wegen der öffentlichen
Ausstellung und Anpreisung St GB. 184 Ziff.3).
In Werkstätten zur Verfertigung von Gummi-,
Guttapercha= und Kautschukwaren dürfen Kinder,
abgesehen vom Austragen von Waren
und von sonstigen Botengängen, nicht beschäftigt
werden (Kinderschutz G. §§ 4, 12).
Güter s. Gutsherrlich-bäuerliche Reulierungen,
Gutsbezirke, Landgüter,
ittergüter, Erbschulzen, Stammgüter.
Güterbestätiger (Bestätter) vermitteln den
Verkehr zwischen Kaufleuten und Fuhrleuten.
Sie sind meist auch Spediteure. S. Beeidigung
und öffentliche Anstellung von
Gewerbetreibenden I.
Gütergemeinschaft s. Eheliches Güterrecht
III.
Güterkonsolidation in Nassau f. Auseinandersetzungsverfahren
mit Ausschluß
der Prov. Hannover V. Gemeinheitsteilungen
in den nicht landrechtlichen
Provinzen C.
Güterrechtsregister s. Eheliches Güterrecht
IV.
Gutsbesitzer. Als G. wird in den L0.
und Kr O. der Besitzer eines selbständigen Gutsbezirks
(s. d.) bezeichnet. Ihm liegt nicht nur
die obrigkeitliche Verwaltung des Gutsbezirks
in seiner Eigenschaft als Gutsvorsteher I d.)
ob, sondern auch die Aufbringung der kommunalen
Lasten des Gutsbezirks. In allen Provinzen
des preuß. Staates ist der Besitzer des
Guts zu allen Pflichten und Leistungen, welche
den Gemeinden für den Bereich ihres Gemeindebezirks
im öffentlichen Interesse gesetzlich obliegen,
mit den hinsichtlich einzelner dieser
Leistungen aus den Gesetzen folgenden AMaßgaben
verbunden (L. f. d. ö. Pr. und für
Schleswig-Holstein § 122, für Hessen = Naussau
§ 94, für Hannover KrO. 8§ 36). Aur in der
Prov. Westfalen hönnen diese Lasten nach
Anhörung der Beteiligten auch auf die übrigen
selbständigen Einwohner des Gutsbezirks
durch ein Statut verteilt werden, welches
der Bestätigung des Kr A. bedarf (Westi
§§ 67, 68; WestfrO. § 26 Abs. 4; Z. 8§ 37).
Eine Ausnahme von der Tegel. daß eine Unterverteilung
der öffentlichen Lasten des Gutsbezirks
unzulässig ist (ogl. OVe. 1, 147; 20, 209;
36, 204), machen die Kosten der Armenpflege
und in den Prov. Ost= und Westpreußen die
Schulunterhaltungskosten. Die Kreisabgaben
sind keine Kommunallasten des Gutsbezirks,
sondern werden nur für diesen im ganzen berechnet
und zur Unterverteilung auf die Kreisabgabenpflichtigen
überwiesen. Ebensowenig
sind es die Maturalleistungen für die bewaffnete
Macht im Frieden, die den einzelnen Hausbesitzern,
Grundbesitzern und Einwohnern ob-