Eingehung der Ehe # 1308—1314
schäftsfähigkeit beschränkt, so ist die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters nicht erforderlich.!3)
§ 1308. Wird die elterliche Einwilligung ½) einem volljährigen
Kinde verweigert, so kann fie auf dessen Antrag durch das Vormundschaftsgericht
ersetzt werden. Das Vormundschaftsgericht hat die Einwilligung
zu ersetzen, wenn sie ohne wichtigen Grund verweigert wird.
Vor der Entscheidung soll das Vormundschaftsgericht Verwandte
oder Verschwägerte des Kindes hören, wenn es ohne erhebliche Verzögerung
und ohne unverhältnismäßige Kosten geschehen kann. Für den
Ersatz der Auslagen gilt die Vorschrift des § 1847 Abs. 2.
§ 1309. Niemand darf eine Ehe eingehen, bevor seine frühere
Ehe aufgelöst 20) oder für nichtig erklärt :1) worden ist.s) Wollen Ehegatten
die Eheschließung wiederholen,:#) so ist die vorgängige Nichtigkeitserklärung
nicht erforderlich.
Wird gegen ein Urteil, durch das die frühere Ehe aufgelöst oder
für nichtig erklärt worden ist, die Nichtigkeitsklage oder die Restitutionsklage
erhoben,") so dürfen die Ehegatten nicht vor der Erledigung des
Rechtsstreits eine neue Ehe eingehen,) es sei denn, daß die Klage erst
nach dem Ablaufe der vorgeschriebenen fünfjährigen Frist 26) erhoben
worden ist.
§61310. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Verwandten
in gerader Linie,:) zwischen vollbürtigen oder halbbürtigen
Geschwistern sowie zwischen Verschwägerten in gerader Linie.8)
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen Personen, von denen
die eine mit Eltern, Voreltern oder Abkömmlingen der anderen Geschlechtsgemeinschaft
gepflogen hat.“)
Verwandtschaft im Sinne dieser Vorschriften besteht auch
zwischen einem unehelichen Kinde und dessen Abkömmlingen einerseits
und dem Vater und dessen Verwandten andererseits.50)
5*1311. Wer einen anderen an Kindesstatt angenommen hat,
darf mit ihm oder dessen Abkömmlingen eine Ehe nicht eingehen, solange
das durch die Annahme begründete Rechtsverhältnis besteht.1)
§ 1312. Eine Ehe darf nicht geschlossen werden zwischen einem
wegen Ehebruchs geschiedenen Ehegatten und demjenigen, mit welchem
der geschiedene Ehegatte den Shebruch begangen hat, wenn dieser Ehebruch
in dem Scheidungsurteil als Grund der Scheidung festgestellt
ist.)
Von dieser Vorschrift kann Befreiung bewilligt werden.)
§ 1313. Eine Frau darf erst zehn Monate nach der Auflösung
oder Nichtigkeitserklärung ihrer früheren Ehe eine neue Ehe eingehen,“)
es sei denn, daß fie inzwischen geboren hat.
Von dieser Vorschrift kann Befreinng bewilligt werden.)
§ 1314. Wer ein eheliches Kind hat, das minderjährig ist oder
unter seiner Vormundschaft steht,e) darf eine Ehe erst eingehen, nachdem
ihm das Vormundschaftsgericht ein Zeugnis darüber erteilt hat, daß er
die im § 1669 bezeichneten Verpflichtungen #7) erfüllt hat oder daß sie
ihm nicht obliegen.?s)
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