Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 40. 1915. 
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1— 
S. 
wirtschaftlicher Betriebe und Händler für Saatzwecke 
9 linesnn elcassicher elhh aus landwirtschaftlichen Betrieben 
tammt, die sich in den letzten zwei Jahren mit dem Verkaufe von Saat- 
gerste befaßt haben; andere Saatgerste darf nur mit Genehmigung der zu- 
ständigen Behörde für Saatzwecke geliefert werden; v Z # 
4) Unternehmer landwirtschaftlicher und gewerblicher Betriebe ihre Vorräte 
zur Herstellung von Nahrungsmitteln, insbesondere Mehl, Graupen, Malz- 
extrakt, zur Herstellung von Gersten= und Malzkaffee und von Bier sowie 
zur Herstellung von Grünmalz für Branntweinbrennerei und Preßhese- 
fabrikation verarbeiten; im übrigen ist die Malzbereitung nicht zulässig; 
Bierbrauereien dürfen im März 1915 und dann vierteljährlich aus ihren 
Vorräten nur soviel Gerste verarbeiten, wie noch erforderlich ist, um die 
nach der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Malzverwendung 
in den Bierbrauereien, vom 15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) für 
sie festgesetzten Malzmengen zur Bierbereitung herzustellen. 
§ 5. 
Die Wirkungen der Beschlagnahme endigen mit der Enteignung oder mit den 
nach § 4 zugelassenen Veräußerungen oder Verwendungen. 
56. 
lber Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung der §8 1 bis 5 ergeben, entscheidet 
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. 
*7. 
Ver unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseite schafft, beschädigt oder zerstört, ver- 
arbeitet oder sonst verbraucht, verkauft, kauft oder ein anderes Veräußerungs- oder 
Erwerbsgeschäft über sie abschließt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit 
Geldstrafe bis zu zehntansend Mark bestraft. 
Ebenso wird bestraft, wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Hand- 
lungen pflichtwidrig unterläßt, oder wer als Saatgerste erworbene Gerste zu anderen 
Zwecken verwendet. 
II. Anzeigepflicht. 
8 8. 
Wer mehr als zehn Doppelzentner Gerste oder mehr als einen Doppelzentner 
Mengkorn ans Gerste und Hafer mit dem Beginne des 12. März 1915 in Gewahrsam 
hat, ist verpflichtet, die Vorräte und ihre Eigentümer der zuständigen Behörde anzu- 
!r? sürenn * die, rüite lagern. Die Anzeige über Vorräte, die sich zu dieser 
Zeit auf dem Transporte befinden, ist unverzügli Emp- 
snger tnserbtten. b ist unverzüglich nach dem Empfang von dem Emp 
Vorräte, die zum Füttern, als Saatgut oder Saatgerste oder zur Verarbeitung 
4 Abs. 3 a bis d) beansprucht werden, sind je besonderch unzugeben
	        
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