Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr. 40. 1915. 227 
5 9. 
Die Anzeigen sind der zuständigen Behörde bis zum 25. März 1915 zu erstatten 
und von ihr bis zum 28. März 1915 dem Kommunalverbande weiterzugeben. 
8 10. 
Unternehmer gewerblicher Betriebe, die von der Befugnis des 8 4 Abs. 3d Ge— 
brauch machen, haben bis zum Fünften jeden Monats über die im abgelaufenen Monat 
eingetretenen Veränderungen ihrer Vorräte der Zentralstelle zur Beschaffung der 
Heeresverpflegung Anzeige zu erstatten. 
* 11. 
Die zuständige Behörde ist berechtigt, zur Nachprüfung der Angaben die Vorrats- 
5 Betriebsräume des Anzeigepflichtigen zu untersuchen und seine Bücher prüfen zu 
assen. 
8 12. 
Wer die Anzeigen nicht in der gesetzten Frist erstattet oder wer wissentlich un- 
richtige oder unvollständige Angaben macht, wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten 
oder mit Geldstrafe bis eintausendfünfhundert Mark bestraft. 
Gibt ein Anzeigepflichtiger bei Erstattung der Anzeige Vorräte an, die er bei der 
Aufnahmt der Vorräte am 1. Dezember 1914 verschwiegen hat, so bleibt er von der 
durch das Verschweigen verwirkten Strafe frei. 
§* 13. 
Jeder Kommunalverband hat bis zum 3. April 1915 der Landeszentralbehörde 
und der Zentralstelle zur Beschaffung der Heeresverpflegung je eine Nachweisung, ge- 
trennt für Gerste und für Mengkorn aus Gerste und Hafer, einzureichen über: 
a) die Vorräte, die nach den Anzeigen mit Beginn des 12. März 1915 in 
seinem Bezirke vorhanden waren; 
b) die Vorräte, die hiervon im Eigentume des Reiches, eines Bundesstaars 
oder Elsaß-Lothringens, insbesondere im Eigentum eines Militärfiskus 
- Marineverwaltung, oder der Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H., 
anden; 
J%) die Vorräte, die hiervon in seinem Eigentume standen und sich in seinem 
Bezirke befanden; 
0 die Vorräte, die zum Füttern beansprucht werden; 
e) die Vorräte, die in seinem Bezirk als Saatgut beansprucht werden; 
f) die Saatgerste, die nach § 14 Abs. 226 von der Enteignung auszunehmen ist: 
8) die Vorräte, die nach § 14 Abs. 24 von der Enteignung auszunehmen sind: 
h) die Vorräte, die für die Enteignung übrig bleiben.
	        
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