Contents : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  40.  1915.  227

5  9.
Die  Anzeigen  sind  der  zuständigen  Behörde  bis  zum  25.  März  1915  zu  erstatten
und  von  ihr  bis  zum  28.  März  1915  dem  Kommunalverbande  weiterzugeben.

8  10.

Unternehmer  gewerblicher  Betriebe,  die  von  der  Befugnis  des  8  4  Abs.  3d  Ge—
brauch  machen,  haben  bis  zum  Fünften  jeden  Monats  über  die  im  abgelaufenen  Monat
eingetretenen  Veränderungen  ihrer  Vorräte  der  Zentralstelle  zur  Beschaffung  der
Heeresverpflegung  Anzeige  zu  erstatten.

*  11.
Die  zuständige  Behörde  ist  berechtigt,  zur  Nachprüfung  der  Angaben  die  Vorrats-5

  Betriebsräume  des  Anzeigepflichtigen  zu  untersuchen  und  seine  Bücher  prüfen  zu
assen.

8  12.

Wer  die  Anzeigen  nicht  in  der  gesetzten  Frist  erstattet  oder  wer  wissentlich  unrichtige
  oder  unvollständige  Angaben  macht,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  sechs  Monaten
oder  mit  Geldstrafe  bis  eintausendfünfhundert  Mark  bestraft.

Gibt  ein  Anzeigepflichtiger  bei  Erstattung  der  Anzeige  Vorräte  an,  die  er  bei  der
Aufnahmt  der  Vorräte  am  1.  Dezember  1914  verschwiegen  hat,  so  bleibt  er  von  der
durch  das  Verschweigen  verwirkten  Strafe  frei.

§*  13.

Jeder  Kommunalverband  hat  bis  zum  3.  April  1915  der  Landeszentralbehörde
und  der  Zentralstelle  zur  Beschaffung  der  Heeresverpflegung  je  eine  Nachweisung,  getrennt
  für  Gerste  und  für  Mengkorn  aus  Gerste  und  Hafer,  einzureichen  über:

a)  die  Vorräte,  die  nach  den  Anzeigen  mit  Beginn  des  12.  März  1915  in
seinem  Bezirke  vorhanden  waren;

b)  die  Vorräte,  die  hiervon  im  Eigentume  des  Reiches,  eines  Bundesstaars
oder  Elsaß-Lothringens,  insbesondere  im  Eigentum  eines  Militärfiskus
-  Marineverwaltung,  oder  der  Zentral-Einkaufs-Gesellschaft  m.  b.  H.,

anden;

J%)  die  Vorräte,  die  hiervon  in  seinem  Eigentume  standen  und  sich  in  seinem
Bezirke  befanden;

0  die  Vorräte,  die  zum  Füttern  beansprucht  werden;

e)  die  Vorräte,  die  in  seinem  Bezirk  als  Saatgut  beansprucht  werden;

f)  die  Saatgerste,  die  nach  §  14  Abs.  226  von  der  Enteignung  auszunehmen  ist:

8)  die  Vorräte,  die  nach  §  14  Abs.  24  von  der  Enteignung  auszunehmen  sind:

h)  die  Vorräte,  die  für  die  Enteignung  übrig  bleiben.