Nr. 43. 1915. 249
4. Die polizeiliche Bescheinigung (Nr. 2) und der Ausweis (Nr. 3) sind nach
Ausstellung von der Polizeibehörde dem stellv. Generalkommando einzureichen, worauf
dieses den Ausweis unterschriftlich vollzieht.
5. Die über die Anerkennung der Arbeiter-Legitimationskarten für ausländische
Arbeiter und der Militärpapiere österreichischer und ungarischer Staatsangehöriger
als den Paß ersetzende Ausweise ergangenen Vorschriften werden hierdurch nicht berührt.
6. Bezüglich Anerkennung der Arbeiter-Legitimationskarten von im Jahre 1915
neu ins Inland kommenden ausländischen Arbeitern bleibt weitere Verfügung vor-
behalten.
Der stellvertr. kommandierende General.
v. Roehl,
General der Artillerie.
(5) Bekanntmachung vom 12. März 1915 zur Abänderung der Bekannt-
machung vom 27. Januar 1915 (Rbl. Nr. 20 S. 111 fg.).
Die Bekanntmachung vom 27. Januar 1915 (Rbl. Nr. 20 S. 111 fg.) ist
zu III C2 durch die nachfolgend abgedruckte- Bekanntmachung des Stell-
vertretenden Generalkommandos IX. Armeekorps vom 20. Februar 1915
abgeändert worden.
Schwerin, den 12. März 1915.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
L. v. Meerheimb.
Getrifft pollzeiliche Bescheinigungen über polltische
Unverdächtigkeit.
1. Die unter Nr. C2 getroffene Bestimmung erhält folgende Fassung:
„2. Die den Ausweis ausstellenden Behörden haben darauf zu ver-
merken, daß der Inhaber deutscher Untertan ist.
Die Ausstellung dieses Ausweises darf seitens der Behörden nur für
solche Personen erfolgen, die in jeder Richtung, namentlich bezüglich
Spionage, durchaus unverdächtig sind; der Ausweis darf jedoch einen dies-
bezüglichen Vermerk nicht enthalten.“
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