Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1915 (2)

Nr.  43.  1915.  249

4.  Die  polizeiliche  Bescheinigung  (Nr.  2)  und  der  Ausweis  (Nr.  3)  sind  nach
Ausstellung  von  der  Polizeibehörde  dem  stellv.  Generalkommando  einzureichen,  worauf
dieses  den  Ausweis  unterschriftlich  vollzieht.

5.  Die  über  die  Anerkennung  der  Arbeiter-Legitimationskarten  für  ausländische
Arbeiter  und  der  Militärpapiere  österreichischer  und  ungarischer  Staatsangehöriger
als  den  Paß  ersetzende  Ausweise  ergangenen  Vorschriften  werden  hierdurch  nicht  berührt.

6.  Bezüglich  Anerkennung  der  Arbeiter-Legitimationskarten  von  im  Jahre  1915
neu  ins  Inland  kommenden  ausländischen  Arbeitern  bleibt  weitere  Verfügung  vorbehalten.


Der  stellvertr.  kommandierende  General.

v.  Roehl,
General  der  Artillerie.

(5)  Bekanntmachung  vom  12.  März  1915  zur  Abänderung  der  Bekanntmachung
  vom  27.  Januar  1915  (Rbl.  Nr.  20  S.  111  fg.).
Die  Bekanntmachung  vom  27.  Januar  1915  (Rbl.  Nr.  20  S.  111  fg.)  ist
zu  III  C2  durch  die  nachfolgend  abgedruckte-  Bekanntmachung  des  Stellvertretenden
  Generalkommandos  IX.  Armeekorps  vom  20.  Februar  1915
abgeändert  worden.

Schwerin,  den  12.  März  1915.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
L.  v.  Meerheimb.

Getrifft  pollzeiliche  Bescheinigungen  über  polltische
Unverdächtigkeit.

1.  Die  unter  Nr.  C2  getroffene  Bestimmung  erhält  folgende  Fassung:

„2.  Die  den  Ausweis  ausstellenden  Behörden  haben  darauf  zu  vermerken,
  daß  der  Inhaber  deutscher  Untertan  ist.

Die  Ausstellung  dieses  Ausweises  darf  seitens  der  Behörden  nur  für
solche  Personen  erfolgen,  die  in  jeder  Richtung,  namentlich  bezüglich
Spionage,  durchaus  unverdächtig  sind;  der  Ausweis  darf  jedoch  einen  diesbezüglichen
  Vermerk  nicht  enthalten.“

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